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Lesetipp: „Datenübermittlung im Konzern“

Als Lesetipp möchte ich Ihnen die Dissertation „Datenübermittlung im Konzern“ von Herrn Rechtsanwalt Dr. Matthias Lachenmann empfehlen, die nunmehr im Buchhandel erhältlich ist. Sie ist auf Stand Juli 2016 und beschreibt umfangreich die aktuelle Rechtslage des BDSG und geht weiterhin auf die EU-Datenschutzgrundverordnung ein. Dabei beschränkt sich die Arbeit nicht auf die Übermittlungstatbestände, sondern stellt weitere Möglichkeiten der Datenverarbeitung in Unternehmen und Konzernen dar. Die Dissertation ist im OlWIR-Verlag erschienen und kann dort bestellt werden.

Inhalte der Dissertation „Datenübermittlung im Konzern“

Die Globalisierung der Geschäftstätigkeit von Unternehmen führt neben einer innereuropäischen Verflechtung des Waren- und Datenverkehrs zur Gründung von Töchterunternehmen außerhalb des EWR. So wird die seit der Einführung des BDSG bestehende Forderung nach einem Konzernprivileg nicht verstummen, zumal auch die EU-Datenschutz-Grundverordnung auf eine solche Privilegierung verzichtet. Trotz der konzernübergreifenden Verarbeitung etwa von Beschäftigten- oder Kundendaten und der administrativ begründeten Aufgabenkonzentration bei einem Konzernunternehmen, insbesondere in Matrixorganisationen, blieb es stets bei dem Grundsatz, dass selbst konzernverbundene Unternehmen wie Dritte zu behandeln sind. Damit sind Unternehmen derzeit vor allem darauf angewiesen, auf Basis der tatsächlichen Datenströme eine Auftragsdatenverarbeitung mit einem anderen Konzernunternehmen zu vereinbaren oder eine gesetzliche, zu schwierigen Abwägungsprozessen führende, Erlaubnisnorm für eine Datenübermittlung heran zu ziehen.

Die Arbeit „Datenübermittlung im Konzern“ legt ihren Schwerpunkt auf die Möglichkeiten rechtlich zulässiger Datenflüsse im Konzern. Dabei beschränkt sich Herr Dr. Lachenmann nicht auf die Auftragsdatenverarbeitung, Einwilligung, Vertragserfüllung und Interessenabwägung. Er legt dar, wann die teilweise Schaffung eines höheren Schutzniveaus für personenbezogene Daten eine Datenübermittlung durch Company-to-Company-Agreements oder im Rahmen der Konstruktion der „gemeinsam verantwortlichen Stelle“ gestalten kann. Ganz ähnlich sind Betriebsvereinbarungen taugliche und rechtlich zulässige Wege, um rechtssichere‚ ausgewogene und flexible Konzepte für die Datenverarbeitung in Unternehmen und die Datenübermittlung in Konzernen zu schaffen. Ziel ist, der Praxis eine Bewertung ihrer Datenverarbeitungsvorgänge zu ermöglichen. Dabei wird natürlich auch das nicht-wirklich-neue „kleine Konzernprivileg“ und Regelungen mit Konzernbezug besprochen.

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