Onlinehändler haftet für eine fehlerhafte Preisangabe in seinem Onlineshop, selbst wenn diese nicht vom ihm, sondern vom Verkaufsportal falsch eingestellt wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in letzter Instanz darüber zu entscheiden, ob der Onlinehändler selbst für einen Wettbewerbsverstoß haftet, nämlich fehlerhafte Angaben zu „unverbindlicher Preisempfehlung“, wenn nicht er selbst, sondern der Portalbetreiber, den Fehler begangen hat.
Der BGH (Urteil vom 3.3.2016 – I ZR 110/15) ist der Auffassung, dass der Onlinehändler selbst als Täter für den Wettbewerbsverstoß (fehlerhafte Preisangabe) adäquat kausal verantwortlich ist und deshalb von einem Wettbewerber selbst abgemahnt werden kann. Bereits die Vorinstanzen des LG und OLG Köln hatten diese Auffassung vertreten.
Sachverhalt: Ein Verkäufer von Armbanduhren vertrieb diese mittels seines Onlineshops auf einer Handelsplattform. Neben dem vom Verkäufer angegebenen Endpreis hatte die Handelsplattform automatisiert eine durchgestrichene „unverbindliche Preisempfehlung“ platziert mit dem Hinweis, wie viel etwaige Kunden beim Kauf der Uhr sparen könnten. Da die betreffende Uhr zum Zeitpunkt der Darstellung nicht mehr in der Herstellerpreisliste geführt wurde, wurde der Händler wegen der fehlerhaften Preisangabe von einem Wettbewerber wegen Wettbewerbsverletzung abgemahnt. Den Fehler hatte allerdings der Plattformbetreiber gemacht, da die „unverbindliche Preisempfehlung“ automatisiert mit dem konkreten Angebot des Verkäufers verknüpft wurde.
Der Verkäufer war der Auffassung, dass er nicht hafte bei einem Fehler des Plattformbetreibers. Diese Auffassung teilten weder die Vorinstanzen noch der BGH. Händler, die sich bewusst einer inhaltlichen Einflussmöglichkeit des Plattformbetreibers unterwürfen, müssten mit Verfälschungen des Angebots rechnen. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn der Fehler eine ungewöhnliche oder unsachgemäße Handlungsweise gewesen sei, was hier aber nicht vorgelegen habe.
Fazit zur Haftung des Händlers für eine fehlerhafte Preisangabe
Onlinehändler sind verpflichtet, die Angebotsdarstellung auf Verkaufsportalen streng zu kontrollieren. Andernfalls besteht ein erhebliches Abmahnrisiko. Auch die theoretische Möglichkeit, den Schaden beim Portalbetreiber geltend zu machen, wird meist nicht durchzusetzen sein, weil Portalbetreiber in ihren AGB den Händlern entsprechende Kontrollrechte auferlegen.
Mein Tipp: Auch wenn Sie als Onlinehändler über eine Plattform verkaufen, müssen Sie Ihre Angebote genauestens prüfen.
Wie Preisangaben korrekt dargestellt werden, habe ich bereits unter http://kanzlei-lachenmann.de/?s=preisangaben&searchsubmit=Suchen dargestellt.
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