Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilt Eurowings, die der Klägerin entstandenen Kosten für einen Ersatzflug zu bezahlen.
Sachverhalt: Die Klägerin hatte im Dezember 2017 über das Wochenende bei Eurowings einen Flug nach Barcelona für € 122 gebucht, der Hinflug sollte am Samstag um 6.45 h stattfinden, der Rückflug am Sonntag Abend. Als die Klägerin pünktlich am Samstag Morgen auf dem Flughafen erschien, war ihr Flug gecancelt. Der Mitarbeiter am Schalter von Eurowings erklärte der Klägerin, sie könne abends um 17.30 h ersatzweise fliegen. Da die Klägerin nur das Wochenende in Barcelona verbringen wollte und überdies am Samstag Abend eine Karte für eine Oper gebucht hatte, kam der späte Flug für sie nicht in Betracht. Sie ließ sich den Flugausfall von Eurowings bestätigen und buchte selbst einen Flug bei der Lufthansa für einen Betrag von € 496,01.
Nach der Rückkehr aus Barcelona forderte die Klägerin Eurowings auf, ihr den erhöhten Flugpreis zu erstatten. Eurowings fand es nicht einmal für nötig, auf das Schreiben zu antworten. Auch zwei weitere Anschreiben an Eurowings brachten keinen Erfolg. Selbst die € 122, die die Klägerin für den gecancelten Flug bezahlt hatte, wurden nicht erstattet!
Daraufhin beantragte die Klägerin einen Mahnbescheid gegen die Fluggesellschaft. Gegen diesen legte Eurowings Widerspruch ein und bezahlte die von der Klägerin bezahlten € 122.
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 30.11.2018 (AZ: 43 C 286/18), dass Eurowings verpflichtet sei, weitere € 373,63 (Differenz von € 496,01 abzüglich € 122) an die Klägerin zu bezahlen. Eurowings sei ihrer Unterstützungsverpflichtung nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung 261/2004 nicht nachgekommen. Dies führe unmittelbar zu einem Ausgleichsanspruch in Höhe der Aufwendungen, welche zur Erfüllung der dem Flugveranstalter nach der Verordnung 261/2004 obliegenden Unterstützungsverpflichtungen notwendig waren. Dies habe der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.10.2011 bereits klargestellt (C-83/10).
Eurowings sei zum Schadenersatz verpflichtet, wenn die Klägerin in Eigenregie die Beförderung zum Zielort organisieren müsse, weil die angebotene Alternativ-Beförderung erst zu einem unangemessen späteren Zeitpunkt erfolgt wäre. Eurowings sei gehalten gewesen, die Beförderungsverpflichtung notfalls durch Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, insbesondere anderer Luftfahrtunternehmen, zeitnah zu erfüllen.
Der 11 Stunden später angebotene Flug stelle keine Erfüllung dieser Verpflichtung dar. Aus der frühen Flugbuchung gehe für Eurowings eindeutig hervor, dass die Klägerin ein erhebliches Interesse an einer frühzeitigen Ankunft hatte, insbesondere bei einem derart kurzen Flug.
Die von der Klägerin ausgeglichenen Reisekosten von € 496,01 stellten Aufwendungen dar, welche die Klägerin aufgrund der Verletzungen von Eurowings obliegenden Pflicht (nämlich einen Ersatzflug anzubieten, notfalls mit einer anderen Fluggesellschaft!), tätigen durfte.
Fazit: Eurowings hätte selbst einen Ersatzflug anbieten müssen und die Klägerin nicht darauf verweisen dürfen, erst 11 Stunden später zu fliegen. Die Klägerin erhält stolze 12 Monate nach ihrem Flug den von ihr erstatteten Kaufpreis zurück. Eine Entschuldigung von Eurowings ist nie bei der Klägerin eingegangen!