Kanzlei Lachenmann Onlinerecht IT-Recht

Streitbeilegungsverfahren – den Hinweis richtig erteilen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell in zwei Entscheidungen entschieden, wie ein Onlinehändler auf seiner Website oder seinem Onlineshop über das notwendige Streitbeilegungsverfahren zu informieren hat.

Grundsätzlich müssen Onlinehändler seit dem 1. Februar 2017 gemäß § 36 Abs. 1 VSBG Verbraucher darüber informieren, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. In den vergangenen Jahren wurden viele Onlinehändler abgemahnt, weil der Link zu Plattform des Streitbeilegungsverfahrens nicht anklickbar war. Also: einen anklickbaren Link aufnehmen!

Der BGH entschied mit Urteil vom 21.8.2019 (VIII ZR 265/18), dass die Erklärung im Impressum: „Der Anbieter ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden“ nicht hinreichend klar und verständlich sei. Der Onlinehändler müsse den Verbraucher als künftigen Vertragspartner nicht nur darüber unterrichten, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet sei, sondern auch davon, ob er dazu wenigstens freiwillig bereit sei oder nicht. Das Gesetz verlange insoweit auch die Mitteilung einer fehlenden Bereitschaft und (!)die Angabe, „inwieweit“ der Unternehmer bereit oder verpflichtet ist, sich an einem Streitbeilegungsverfahren zu beteiligen. Die Mitteilung „im Einzelfall“ reiche nicht.

Der zu erteilenden Hinweise muss leicht zugänglich, klar und verständlich sein. Im streitgegenständlichen Fall sei der Hinweis nicht klar und verständlich gewesen.

Also: Onlinehändler haben nicht nur einen anklickbaren Link vorzuhalten, sondern sind auch verpflichtet mitzuteilen, ob und unter welchen Umständen sie genau bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

In einem weiteren Urteil vom 21.8.2019 (VIII ZR 263/18) entschied der BGH, dass ein Onlinehändler nicht darüber zu informieren habe, an welche Schlichtungsstelle sich der Verbraucher wenden könne, wenn er nicht zur Teilnahme an dem Verfahren verpflichtet sei oder sich verpflichtet habe. Die Onlinehändlerin hatte folgenden Hinweis erteilt: „Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit.“ Darüber, an welche Schlichtungsstelle Verbraucher sich wenden können, informierte sie jedoch nicht. Der klagende Verbraucherverein war der Meinung gewesen, sie Onlinehändlerin hätte über die genaue Schlichtungsstelle informieren müssen. Dem hat der BGH eine Absage erteilt.

Fazit zu den erforderlichen Informationen über Streitbeilegungsverfahren:

  • Anklickbaren Link vorhalten, der klar und leicht verständlich sein muss.
  • Genaue Information, ob und unter welchen Umständen Bereitschaft besteht, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
  • Bei einer rechtlichen Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren auch Name und Adresse der Schlichtungsstelle angeben.

 

Dieser Beitrag wurde in Blog, Gewerblicher Rechtschutz/IP, Verbraucherschutz, Wettbewerbsrecht veröffentlicht. Ein Lesezeichen auf das Permalink. setzen. Sowohl Kommentare als auch Trackbacks sind geschlossen.