Der Versorgungsausgleich regelt den Ausgleich der Rentenanwartschaften während der Ehe im Falle einer Scheidung. Er basiert auf dem gleichen Prinzip wie der Zugewinnausgleich. Diejenigen Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden, sollen beiden Ehegatten zur Hälfte zustehen, d.h., wer während der Dauer der Ehe mehr als der andere an Rentenanwartschaften erworben hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte hiervon übertragen, wobei die Übertagung durch das Gericht im Termin zur Scheidung vorgenommen wird. Einschlägig sind die §§ 1587 bis 1587a BGB, die die Grundzüge des Versorgungsausgleichs regeln.
Ausgleichspflichtig sind nur solche Versorgungsansprüche, die während der Ehezeit durch Arbeit oder Vermögen erworben worden sind.
Ehezeit ist gem. § 1587 Abs. 2 BGB die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages folgt. Der Scheidungsantrag wird durch förmliche Zustellung desselben an den anderen Ehegatten rechtshängig. Dies ist nicht schon der Fall, wenn ein Verfahrenskostenhilfeantrag eingeht, sondern nur mit der förmlichen Zustellung des Scheidungsantrags.
Welche Ansprüche werden im Versorgungsausgleich ausgeglichen?
Ausgeglichen werden Versorgungsansprüche der Beamten (Pensionen), Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aber auch aber auch Ersatz-, Ausfall-, Zurechnungs- und Kindererziehungszeiten und Ansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge. Bei der betrieblichen Altersvorsorgekommt es darauf an, ob die Ansprüche verfallbar sind oder nicht. Sind sie noch verfallbar, fallen sie in den sog. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Dieser gibt keinen Anspruch gegen die Versicherung, sondern gegen den Pflichtigen selbst.
Ausgeglichen werden auch Renten aus privaten Versicherungen, z.B. eine Lebensversicherung auf Rentenbasis. Es muss aber ein Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen worden ist, also keine Lebensversicherung auf Kapitalbasis. Auch Versorgungsansprüche der freien Berufe, die sich aus Satzungen der Versorgungswerke ergeben, fallen unter den Versorgungsausgleich und im Ausland erworbene Rentenanwartschaften werden ausgeglichen.
Ist die Vereinbarung eines Ausschlusses möglich?
Der Versorgungsausgleich ist immer durchzuführen, und zwar von Amts wegen, bei jeder Scheidung. Ausnahme: Der Versorgungsausgleich wurde notariell – bei beidseitiger Anwesenheit der Beteiligten! – ausgeschlossen, das muss dabei nicht im Rahmen eines Ehevertrags geschehen. Der Versorgungsausgleich kann aber auch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung vor Gericht ausgeschlossen werden. Beide Beteiligten müssen von einem Anwalt vertreten sein. Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.
Tipp: Vereinbarungen Sie keinesfalls einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, um das Scheidungsverfahren – vielleicht um ein paar Monate – zu verkürzen! Sie verzichten damit unter Umständen auf wertvolle Rentenansprüche während der gesamten Rentenzeit. Das Recht des Versorgungsausgleichs ist sehr kompliziert und kann zu Einbußen führen. Daher: Lassen Sie sich vorher beraten.