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Herstellergarantien – Informationspflichten für Onlinehändler?

Onlinehändler müssen über den Umfang der Herstellergarantien informieren, wenn sie mit diesen werben. Was ist aber, wenn der Händler gar nicht mit den Herstellergarantien wirbt?

Das LG Bochum (Urt. v. 27.11.2019 – I-15 O 122/19) und das OLG Hamm (Urt. v. 26.11.2019 – I-4 U 22/19) entschieden, dass auch über die Herstellergarantie informiert werden muss, wenn der Onlinehändler gar nicht mit der Garantie wirbt!

Das LG Bochum hatte über den Fall zu entscheiden, dass ein Händler über die Plattform eBay eine Apple-Watch anbot, aber über die Herstellergarantie nicht informierte. Er wurde daraufhin abgemahnt und wurde vom LG Bochum verurteilt, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Das Gericht entschied, dass die gesetzliche Informationspflicht nach § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB allein an die Existenz einer Garantieerklärung anknüpfe. Es sei nicht notwendig, dass der Onlinehändler mit der Garantie werbe. Der Wortlaut mache keinen Unterschied zwischen einer Herstellergarantie oder eine Garantie des Händlers oder eines Dritten. Entscheidend ist, dass der Verbraucher hinreichend informiert werde. Das Gericht geht sogar von einer Nachforschungspflicht des Unternehmers aus!

Das OLG Hamm war ebenfalls der Auffassung, dass die Informationspflicht allein an die Existenz einer Herstellergarantie anknüpfe. Das OLG ließ aber offen, ob der Händler eine aktive Nachforschungspflicht habe. Wenn das Warenangebot aber einen Hinweis auf eine Herstellergarantie enthalte, gelte § 479 Abs. 1 BGB, weshalb der Onlinehändler über die Herstellergarantie umfassend zu informieren habe.

Die Frage ist höchst strittig (anderer Auffassung sind z. B. das LG Hannover und das LG Bamberg, die entschieden haben, dass sich eine solche Informationspflicht weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergebe).

Die Urteile des LG Bochum und OLG Hamm sind noch nicht rechtskräftig, die Revision ist beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig (I ZR 241/19). Ich werde Sie weiter informieren. Im Augenblick ist es jedenfalls ratsam, über Herstellergarantien aufzuklären. Allerdings haften Onlinehändler, wenn die Garantie falsch ist, d. h. es müssen für diesen Fall Regressansprüche geprüft werden.

Fazit? Erneutes Ungemach für Onlinehändler – ich berate Sie gerne!

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