Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19.12.2019 (AZ: I ZR 163/16) entschieden, dass ein Onlinehändler nicht verpflichtet ist, einen speziellen Telefon-/Faxanschluss für seinen Onlineshop einzurichten, wenn er lediglich einen Telefon-/Faxanschluss hat, der allein für andere Zwecke als dem Kontakt mit den Verbrauchern verwendet wird.
Der vom BGH entschiedene Fall
Eine Onlinehändlerin hatte vor Abschluss der Bestellung den Verbrauchern die Möglichkeit gegeben, einen mit „Kontaktieren Sie uns“ gekennzeichneten elektronischen Verweis („Link“) zu betätigen. Dadurch gelangte der Verbraucher auf eine Seite, auf der er unter der Überschrift „Kontaktieren Sie uns“ und dem Hinweis „Wie möchten Sie uns kontaktieren?“ die Auswahloption „E-Mail (Schicken Sie uns eine E-Mail)“, „Telefon (Rufen Sie uns an)“ und „Chat (Einen Chat beginnen)“ erhielt. Eine Telefaxnummer war dort nicht angegeben. Wurde die als Link ausgebildete Schaltfläche „Rufen Sie uns an“ angeklickt, öffnete sich eine weitere Internetseite, auf der der Verbraucher die Möglichkeit erhielt, seine Telefonnummer anzugeben und sich anrufen zu lassen („Jetzt anrufen“ und „In 5 Minuten anrufen“). Auf derselben Seite befand sich außerdem der Hinweis: „Wenn Sie es vorziehen, können Sie auch unsere allgemeine Hilfenummer anrufen“. Über den Verweis „allgemeine Hilfenummer“ öffnete sich ein Fenster mit Telefonnummern der Onlinehändlerin, das einen erläuternden Text enthielt, der insbesondere auf höhere Schutzmaßnahmen aufmerksam machte.
Unter der auf der Internetseite der Onlinehändlerin zu findenden Angabe „Impressum“ gelangte der Nutzer über die Schaltfläche „Kontaktieren Sie uns“ zu der Seite mit der Option, sich anrufen zu lassen.
Die Argumentation des Klägers
Der Kläger, ein Dachverband der 16 Verbraucherzentralen und weiterer Verbraucherorganisationen in Deutschland und in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen (und damit klagebefugt), beanstandete das oben beschriebene Vorgehen der Onlinehändlerin mit der Ansicht, die Onlinehändlerin informiere die Verbraucher entgegen ihrer Pflicht zur Ermöglichung einer effizienten Kommunikation unzureichend über ihren Telefon-/Telefaxanschluss. Eine Telefaxnummer werde nicht angegeben.
Die Onlinehändlerin habe zudem nicht klar und verständlich eine Telefonnummer angegeben. Der angebotene Rückrufservice reiche nicht aus, da eine Vielzahl von Schritten erforderlich sei, um in Kontakt mit der Onlinehändlerin zu treten. Es liege ein Verstoß gegen die Informationspflichten der Onlinehändlerin gemäß §312 d Abs. 1 BGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB vor und machte Ansprüche auf Unterlassung gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG, § 8 Abs. 1, §§ 3, 3a, § 5 a Abs. 2 und 4 UWG geltend. Zudem verlangte der Kläger vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von € 200.
BGH: Onlinehändler ist nicht verpflichtet, speziellen Telefon-/Faxanschluss einzurichten
Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln hatten die Klage abgewiesen. Auch die Revision des Klägers vor dem BGH hatte keinen Erfolg. Der BGH war – wie die Vorinstanzen – der Auffassung, dass ein Verstoß gegen § 312 d Abs. 1 BGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB nicht vorliege und daher Unterlassungsansprüche nicht gegeben seien. Außerdem musste die Onlinehändlerin auch nicht die vorgerichtlichen Kosten der Abmahnung bezahlen.
Nach § 312 d Abs. 1 BGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB sei der Onlinehändler zwar verpflichtet, dem Verbraucher seine Identität, z. B. seinen Handelsnamen, Anschrift der Niederlassung und gegebenenfalls seinen Telefon-/Faxanschluss oder E-Mail-Adresse mitzuteilen. Diese Informationen hat der Onlinehändler auch vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen. Im konkreten Fall habe aber die Onlinehändlerin diesen Vorschriften genügt.
Die Wendung gegebenenfalls in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU sei dahingehend auszulegen, dass sie die Fälle erfasst, in denen der Onlinehändler über einen Telefon-/Telefaxanschluss verfügt und er diesen Anschluss auch oder ausschließlich dem Kontakt zum Verbraucher zur Verfügung stellen möchte. Sei dies nicht Fall, habe der Onlinehändler nicht über den Telefon-/Telefaxanschluss zu informieren. Er sei nicht verpflichtet, einen Telefon-/Telefaxanschluss einzurichten. Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2011/83/EU erlaube es, dass ein Onlinehändler andere Kommunikationsmittel zur Verfügung stelle als solche für die Kommunikation per Telefon-/Telefaxanschluss., um die Kriterien einer direkten und effizienten Kommunikation zu erfüllen. Im entschiedenen Fall würden die von der Onlinehändlerin zur Verfügung gestellten Kontaktmöglichkeiten ausreichen.
Fazit:
Onlinehändler sind nicht verpflichtet, speziell für ihren Onlineshop einen Telefon-/Telefaxanschluss einzurichten, wenn sie andere Möglichkeiten bieten für eine schnelle Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Onlinehändler.
Fragen? Ich berate Sie gerne!