Datenschutz – Einwilligung in Setzen von Cookies
Lästige Cookie-Banner? Sowohl die Nutzer einer Website, die erst einmal in die Nutzung von Cookies einwilligen müssen, bevor die Website voll lesbar ist, als auch die Unternehmer, die die „richtige“ Einwilligung in einem sog. Cookie-Banner nennen und eine Cookie-Richtlinie in ihre Datenschutzerklärung aufnehmen müssen, sind von den gesetzlichen Vorgaben genervt.
Aber jammern hilft nicht! Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits am 1.10.2019 (Az: C 673/17) entschieden hat, dass der Nutzer einer Website/eines Onlineshops aktiv in das Setzen von nicht zu Anzeige der Website notwendigen Cookies einwilligen muss, hat nunmehr auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28. Mai 2020 (Az: I ZR 7/16) seine Entscheidung gefällt. Folge ist, dass dem Website-Betreiber nicht gestattet ist, Kreuzchen bereits vorab einzustellen oder eine Website mit technisch nicht notwendigen Cookies (z.B. bei Reichweitenanalyse oder Werbung) ohne Cookie-Einwilligung bereitzustellen. Vielmehr muss der Nutzer aktiv die Möglichkeit haben, Häkchen zu setzen, welche Cookies er zulassen möchte. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Cookie oder die eingesetzte Technik personenbezogene Daten beinhaltet oder nicht. So fallen auch Tracking-Mechanismen unter das Einwilligungserfordernis, die pseudonymisierte Nutzungsprofile (bspw. durch „ID’s“) erstellen.
Das heißt: Webseitenbetreiber müssen, wenn sie Cookies einsetzen, die nicht technisch für die Anzeige der Website notwendig sind, eine Einwilligung von den Nutzern einholen.
Abmahnung wegen fehlender Anmeldung nach dem seit 1. 1.2019 geltenden Verpackungsgesetz
Nach § 9 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle „LUCID“ registrieren zu lassen. Hersteller ist jeder, der gemäß § 3 Nr. 14 Satz 1 VerpackG Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt oder gemäß § 3 Nr. 14 Satz 2 VerpackG Verpackungen gewerbsmäßig nach Deutschland einführt.
Damit werden auch Onlinehändler erfasst – also auch, wenn Sie bei Amazon oder eBay gewerbsmäßig verkaufen. Ihre Wettbewerber können dies im öffentlichen Register nachprüfen und können Sie abmahnen. Die Gerichte haben einen Verstoß gegen das Verpackungsgesetz bereits als ab abmahnfähig zugelassen.
Abmahnungen wegen fehlendem Hinweis zur OS-Plattform
Eine der häufigsten Abmahngründe ist immer noch die falsche oder fehlende Angabe zur OS-Plattform. Diese muss auch auf Verkaufsplattformen erfolgen, der Link muss anklickbar sein. Diese Pflicht besteht bereits seit Januar 2016, dennoch haben viele Onlinehändler (insbesondere eBay-Händler, die am meisten von Abmahnungen betroffen sind) noch keinen oder einen fehlerhaften, z. B. nicht anklickbaren Hinweis auf die Plattform.
Abmahnungen wegen falscher Widerrufsbelehrung (seit 14.6.2014 gilt das „neue“ Widerrufsrecht!) oder fehlendem Widerrufsformular
Sehr häufig werden auch immer noch veraltete Widerrufsbelehrungen oder das seit 14.6.2014 erforderliche fehlende Widerrufsformular abgemahnt.
Vielfach abgemahnt werden weiter Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte, insbesondere im Lebensmittelrecht. Häufig fehlen Pflichtangaben nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), z. B. wenn der verantwortliche Lebensmittelunternehmer nicht genannt wird oder Angaben zum Abtropfgewicht fehlen, wenn sich das Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit befindet. Beanstandet werden auch fehlende Bio-Kontrollnummern nach der Bio-Verordnung.
Beliebter Abmahngrund ist weiter die fehlende Grundpreisangabe, die vorhanden sein muss, wenn gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen oder Fläche angeboten werden.
Aber nicht genug, auch Urheberrechtsverletzungen, unzulässige AGB-Klauseln, Newsletterversand ohne Einwilligung, unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten, Verstöße gegen Betroffenenrechte nach der DS-GVO und immer noch fehlende Angaben im Impressum sind beliebte Abmahngründe. Gerade eBay-Händler sind besonders stark betroffen.
Fazit? Abmahnungen im Onlinehandel sind nach wie vor ein probates Mittel, einen unliebsamen Wettbewerber loszuwerden oder ihn zu zumindest finanziell zu schädigen. Lassen Sie den Abmahnern keine Chance! Umgehen Sie teure Abmahnungen, lassen Sie Ihre Website, Ihren Onlineshop, ihren Auftritt auf eBay überprüfen.
Fragen? Ich berate Sie gerne!