Die Betreiber sog. Abofallen, also Internetseiten, auf denen die Nutzer in der Regel unbemerkt einen 2-Jahres-Vertrag abschließen, lassen die angeblichen Forderungen durch Rechtsanwälte eintreiben. Die Empfänger, die durch die Drohungen verunsichert sind, gehen ihrerseits zum Anwalt. Das Amtsgericht Marburg (Az: 91 C 981/09) hat nun am 08. 02. 10 entschieden, dass außergerichtlich entstandene Gebüähren für die Abwehr als Schadenersatz vom Verursacher erstattet werden.
Anmerkung: Diese Entscheidung steht in einem krassen Widerspruch zum Urteil des AG Tübingen vom 10. 02. 10 (3 C 1428/09), das davon ausgegangen ist, dass der Empfänger seine Anwaltskosten zu tragen hat.
Die Rechtslage ist also ungeklärt.