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BGH zur Haftung offener W-LAN-Netze

Der Bundesgerichtshof hat am 12. 05. 10 in einer mit Spannung erwarteten Entscheidung (I ZR 121/08) entschieden, dass Anschlussinhaber offener W-LAN-Netze haften, wenn über ihren Anschluss illegaler Tausch von Musiktiteln stattfindet. Es könne auch Privatpersonen zugemutet werden, bei der Ersteinrichtung des Internetanschlusses diesen nach neuestem Stand abzusichern. Es könne dem privaten Anschlussinhaber aber nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend auf den neuesten Stand zu bringen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Verlangt wird also nur die Absicherung des Internetanschlusses bei einmaliger Einrichtung des Netzes. Allerdings hat diese Prüfung unmittelbar bei Betriebnahme zu erfolgen und nicht erst dann, wenn eine Verletzung bereits stattgefunden hat.

Darüber hinaus fordert der BGH, dass das Standardpasswort geändert wird, das Passwort müsse ausreichend lang und sicher sein.

Der BGH geht  von einer sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers aus, d. h. er muss beweisbar vortragen, dass nicht er, sondern ein Dritter die Rechts-
verletzung begangen hat. Im entschiedenen Fall hatte der Anschlussinhaber nachgewiesen, dass er zur Zeit des Anbietens in Urlaub war und der Rechner in einem für Dritten unzugänglichen Raum aufbewahrt war. Der Anschlussinhaber hafte deshalb nicht auf Schadenersatz.

Interessant an der Entscheidung ist, dass der Anspruchsteller in seinem Unterlassungsbegehren die konkrete Verletzungsform erfassen muss, darauf hätte das Berufungsgericht den Kläger hinweisen müssen. Der BGH hat die Entscheid-
dung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um dem Kläger dazu Gelegenheit zu geben.

Zur Höhe der Abmahnkosten traf der BGH ebenfalls keine Entscheidung, sondern verwies die Entscheidung auch in diesem Punkt an das Berufungsgericht zurück, das prüfen müsse, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt – unzureichende Sicherung des WLAN-Anschlusses, die zum einmaligen öffentlichen Zugänglich-machen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat – die von Klägerseite angesetzte Geschäftsgebühr auf Grundlage eines Streitwerts von € 10.000 zu berechnen.

Es bleibt also spannend!

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