Das OLG Zweibrücken hat am 29. 10. 09 (6 UF 9/09) hat entschieden, dass krankheitbedingter Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 ,2 BGB befristet werden kann, wenn die Erkrankung auf einer schicksalshaften Entwicklung beruht und ehebedingte Nachteile nicht eingetreten sind.
Diese Auffassung hat bereits der Bundesgerichtshof bereits vertreten.