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Unterhalt wegen Krankheit

Das OLG Zweibrücken hat am 29. 10. 09 (6 UF 9/09) hat entschieden, dass krankheitbedingter Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 ,2 BGB befristet werden kann, wenn die Erkrankung auf einer schicksalshaften Entwicklung beruht und ehebedingte Nachteile nicht eingetreten sind.

Diese Auffassung hat bereits der Bundesgerichtshof bereits vertreten.

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