Der BGH hat mit Urteil vom 04. 02. 10 (I ZR 51/08) entschieden, dass ein Unternehmen, das durch Angabe mit fremden Marken verwechselbarer Produkt-bezeichnungen Suchmaschinenoptimierung betreibt, dann für eine Markenrechts-verletzung verantwortlich ist, wenn die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.
Für eine Markenrechtsverletzung reiche es aus, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dafür benutzt werde, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Interentsuchmaschine zu beeinflussen undd en Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu führen.
Konsequenz: Geschützte Markennamen dürfen nicht ohne weiteres zur Suchmaschinenoptimierung verwendet werden, wenn die Markennamen im Titel oder der Kopfzeile einer Webseite auftauchen. Der Betreiber einer solchen interenen Suchmaschine über seinen Shop kann sich nicht darauf berufen, dass eine automatisieerte Suche erfolgt. Denn durch Eingabe der Suchbegriffe hat es der Betreiber iin der Hand, welche Seiten die Eingabe eines Suchbegriffs anzeigt.