Der BGH (III ZR 57/10) hat mit Urteil vom 11. 11. 10 eine Grundsatzentscheidung getroffen, dass ein Umzug kein Grund sei, einen DSL-Vertrag außerordentlich zu kündigen. Der DSL-Provider habe keinen Einfluss auf den Umzug, der ausschließlich im Interesse des Kunden liege. Der BGH ist der Auffassung, dass der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grundsätzlich das Risiko trägt, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Ein Umzug, aus familiären oder beruflichen Gründen stelle keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar.
Die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Vertrags sei die wirtschaftliche Gegenleistung dafür, dass die monatliche Grundgebühr gering sei und der Kunde die notwendige technische Ausrüstung wie Router, WLAN-Stick o. ä. zur Verfügung gestellt bekäme.
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