Abmahner haben das neue Feld der Shopping-Apps entdeckt. Im mobilen Handel gelten dieselben Regeln wie im Onlinehandel. Wer also über mobile Apps E-Commerce betreibt (auch Shopping-Apps genannt), muss in der App die selben Rechte einhalten wie auf seiner Webseite. Verstößt also ein Händler gegen Vorschriften, kann er abgemahnt werden.
Dies gilt nicht nur, wenn der Webshop-Betreiber selbst die App betreibt! Dies gilt auch, wenn man auf einer Plattform eines Dritten verkauft und diese Plattform eine Shopping-App betreibt! Wenn Artikel bei eBay eingestellt werden und eBay stellt diese in dem von eBay programmierten App falsch dar, kann der Händler auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das OLG Hamm hat dies in seinem Urteil vom 20. 05. 2010 – Az. I-4 U 225/09 bestätigt.
Denken Sie auch an die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie!