Ein Kunde hatte einen sog. Internet-System-Vertrag mit der Firma Euroweb Internet GmbH geschlossen, der u.a. die Reservierung einer Internet-Domain, die Gestaltung und Programmierung der Internetpräsenz und Hosting der Website vorsah. Als Vertragslaufzeit waren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen 36 Monate vorgesehen, der Vertrag war innerhalb der Vertragslaufzeit nicht ordentlich kündbar. Der Kunde hatte monatlich € 135 und eine Anschlussgebühr von € 199 zu bezahlen.
Das LG Düsseldorf (22 S 12/10) hatte entschieden, dass das Kündigungsrecht durch AGB nicht ausgeschlossen werden kann. Der Kunde würde dadurch gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Dagegen hatte Euroweb Revision eingelegt.
Der BGH (VII ZR 133/10) hat am 27. Januar 2011 entschieden, dass der Kunde einen Internet-System-Vertrag jederzeit gemäß § 649 Abs. 1 BGB kündigen kann, da es sich bei einem solchen Internet-System-Vertrag um einen Werkvertrag handele. Das Kündigungsrecht sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsehe.
Die Bemessung der nach § 649 Satz 2 BGB zu zahlenden Vergütung orientiere sich nicht an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten wie etwa Ratenzahlungen. Maßgebend sei der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspreche. Euroweb muss also den Vergütungsanteil darlegen, der sich regelmäßig aus der dem Internet-System-Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation ergibt.
Der BGH hat die Sache an das LG Düsseldorf zurückverwiesen, das jetzt ermitteln muss, wie die Kalkulation der Euroweb bezüglich des Internet-System-Vertrags ist.
Im Übrigen hat der BGH nicht beanstandet, dass das LG Düsseldorf der Fa. Euroweb in Ermangelung nachprüfbaren Sachvortrags zu ihren ersparten Aufwendungen keine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen zuerkannt hat.
Es bleibt also spannend! Lassen Sie sich beraten.