Das OLG hat sich in seinem Beschluss vom 27. 12. 10 – 6 W 155/10 – genauer mit dem Begriff des gewerblichen Ausmaßes beim sog. Filsharing beschäftigt.
Ein gewerbliches Ausmaß könne schon beim Angebot eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werks im Internet in einer Tauschbörse gegeben sein.
Das gewerbliche Ausmaß ergebe sich aus dem hohen Wert des angebotenen Werks. Dabei kann es auchreichen, dass ein hinreichend umfangreiches Werk (Film, Hörspiel, Hörbuch, Musikalbum) innerhalb der relevanten Verwertungsphase angeboten wurde. Die aktuelle Verwertungsphase sei für Werke der Unterhaltsmusik auf 6 Monate zu bemessen, bei nicht besonders aktualitätsbezogenen Werkgattungen können auch längere Verwertungsphasen gegeben sein.
Für Musikalben sei eine Platzierung in den TOP 50 der Charts zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung als ausreichend anzusehen.
Bei einer Verramschung sei die aktuelle Verwertungsphase nicht mehr gegeben. Bei Filmwerken sei für den Beginn der relevanten Verkaufsphase nicht auf den Kinostart abzustellen, sondern auf den Verkauf der DVD.
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