Der BGH (XII ZR 83/08) hat mit Urteil vom 12. 01. 11 entschieden, dass eine vom Unterhaltspflchtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit sowohl für die Berechnung des Kindes- als auch den Ehegattenunterhalt überobligatorisch sei – egal, ob der Pflichtige selbständig oder abhängig beschäftigt sei.
Die Höhe der Anrechnung richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die eingeschränkte Anrechnung des Einkommens sei schon bei der Ermittlung des vom Unterhaltsverpflichteten abgeleiteten Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen.