Bei der Nutzung von Bildern im Internet ist aufgrund des weitgehenden Urheberrechts stets mit Bedacht vorzugehen. So auch für die neue Facebook Chronik. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
1. Unproblematisch ist die Nutzung von Fotos/Bildern in der Facebook Chronik, die von Ihnen selbst erstellt wurden und die keine fremden Personen zeigen.
2. Das wichtigste vorweg: Keinesfalls darf man einfach Bilder aus der Google-Foto-Suche oder Coverbild-Archiven (wie z.B. Facecoverz) einfach übernehmen. Auch an diesen haben die Fotografen ein Urheberrecht. Sie können aber oft nicht ersehen, wer diese Urheberrechte hält bzw. ob es freigegeben wurde oder nicht.
3. Wenn ein Bild von einer anderen Person aufgenommen wurde, hat diese in aller Regel ein Recht an diesen Bildern, egal ob sie als Lichtbildwerke (kreative, künstlerische Fotos) oder als Lichtbilder (einfachere Spontantfotos) angesehen werden. Nötig zur Verwendung ist dann die Einwilligung der Urhebers, welche zu Beweiszwecken am besten in einer Textform (also auch per E-Mail) eingeholt werden sollte. Wenn man einen Urheber nicht ermitteln kann, oder dieser auf eine Anfrage nicht antwortet, darf man das Foto nicht verwenden!
Wenn Sie sich professionelle Fotos durch einen Fotografen hatten erstellen lassen, dürfen Sie diese nicht per se in der Facebook Chronik verwenden. Es kommt drauf an, welche Rechte Ihnen eingeräumt wurden. Verwenden können Sie die Fotos, wenn Ihnen die Fotos zur freien Verwendung übergeben wurden. Oft werden Rechte aber nur für bestimmte Nutzungsrechte eingeräumt, also z.B. für eine Webseite. Im Zweifel kontrollieren Sie den schriftlichen Vertrag oder fragen den Fotografen.
4. Wenn auf dem Foto eine andere Person abgebildet ist, müssen Sie ebenfalls die Einwilligung der anderen Person einholen. Dies ergibt sich aus dem Recht am eigenen Bild. Ausnahmen davon gelten bei öffentlichen Ereignissen, wenn die Person nur Beiwerk ist (also z.B. zufällig in das Foto geraten und nicht deutlich sichtbar) oder eine große Menschenmenge sich versammelt.
5. Vorsicht gilt auch bei Stockarchivbildern (z.B. Fotolia) oder Fotos mit der „Creative Commons“-Lizenz. Denn Facebook lässt sich in seinen Nutzungsbedingungen (Punkt 2.1) Unterlizenzen einräumen, was aber durch Nutzungsbedingungen von Stockarchivbildern ausgeschlossen ist.
6. Auch die Facebook-Regelungen sind zu beachten. Punkt 3.7 bestimmt, dass keine „verabscheuungswürdigen Inhalte“ gepostet werden dürfen, also insbesondere keine Pornographie oder Gewaltfotos. Bei einem Verstoß droht hier jedoch keine teure Abmahnung, sondern nur die Entfernung des Fotos durch Facebook.
7. Abbildungen von Markenprodukten sollten Sie nicht als Cover verwenden. Zwar gilt das Markenrecht nur bei geschäftlicher Nutzung und private Profile fallen nicht darunter. Allerdings kann sich aufgrund von Werbeanzeigen etwas anderes ergeben, und auch Profile von Freiberuflern fallen unter geschäftliche Nutzung. Zudem können auch die Logos urheberrechtlich geschützt sein.
8. Bei einer Verletzung des Urheberrechts können deutliche Kosten auf Sie zukommen. Sie müssen die Anwaltskosten der Gegenseite dann genauso tragen wie die für eine modifizerte Unterlassungserklärung und Beratung durch Ihren Anwalt, so dass Kosten selten unterhalb von 1000 € liegen. Bei einer Markenrechtsverletzung können erheblich höhere Kosten auf Sie zukommen. Im Zweifel sollten Sie vorab einen Anwalt fragen, das vermeidet viel Ärger.
Wenn Sie jedoch die genannten Punkte beachten, sollten Sie bei der Nutzung von Fotos auf der Facebook Chronik keinen Ärger bekommen.