Das LG Köln hat mit Urteil vom 23.11.2011 (Az. 28 O 977/11) entschieden, dass gegen einen bereits zu einem früheren Zeitpunkt wegen eines Urheberrechtsverstoßes Abgemahnten gleich eine einstweilige Verfügung beantragt werden kann. Der Verletzte muss nicht noch einmal abmahnen.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Internetnutzer das Foto eines Fotografen unrechtmäßig im Internet verwendet und war von dem Fotografen abgemahnt worden. Dieser hat die Unterlassungserklärung auch unterzeichnet und die Kosten bezahlt. Als der Fotograf einige Zeit später bemerkte, dass der Nutzer wiederum ein anderes Foto von ihm unberechtigt benutzte, mahnte er ihn nicht ab, sondern erwirkte gleich eine einstweilige Verfügung.
Der Nutzer wollte aber die Kosten nicht tragen, weil er der Auffassung war, dass er erst hätte abgemahnt werden müssen. Das LG Köln sah dies aber anders. Es vertrat die Auffassung, dass eine weitere Warnung nicht notwendig sei, der Nutzer habe gezeigt, dass er sich uneinsichtig gezeigt und ihn nicht davon abgehalten habe, eine weitere Urheberrechtsverletzung zu begehen.