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Wie viele Bewerbungen muss ein erwerbsloser Unterhaltspflichtiger vorlegen?

Der BGH (Az: XII ZR 121/09) hat in seinem Urteil vom 21. 09. 11 entschieden, dass die Anzahl der Bewerbungen nur 1 Indiz seien für die im Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen, nicht aber deren alleiniges Merkmal. Es komme, wie für das Bestehen einer realistischen Erwerbschance, vorwiegend auf die individuellen Verhältnisse und Erwerbsbiografie des Anspruchsstellers an.

In dem entschiedenen Fall verlangte die Ehefrau nachehelichen Unterhalt, während ihr geschiedener Ehemann vortrug, sie habe nicht genug dafür vorgetragen, im Wege der Eigenverantwortung selbst eine Erwerbstätigkeit zu finden.
Der BGH vertritt die Auffassung, dass es die Aufgabe des Tatsachengerichts sei, unter den gegegenen Umständen des Einzelfalls eine geeignete Methode zur möglichst realitätsgerechten Ermittlung des Nettoeinkommens zu finden. Die Entscheidung des Familiengerichts müsse erkennen lassen, dass alle wesentlichen Faktoren (Dauer der Ehe, Kinderbetreuung, bisherige Unterhaltszahlungen und weitere möglichen Umstände) berücksichtigt worden sind.

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