DAV Konzept zur Änderung AGB-Recht
Der Deutsche Anwaltverein hat ein Konzept zur „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutschen Rechts durch Änderung des AGB-Rechts für den unternehmerischen Verkehr“ vorgestellt. Dieses soll Vertragsgestaltung und Handel zwischen Unternehmen vereinfachen. Der DAV schlägt vor, den § 310 BGB deutlich anzupassen. Dieser regelt den Umfang, in welcher Reichweite die AGB-Normen auf Verträge zwischen Unternehmern (B2B) Anwendung finden.
Der Reformvorschlag hat vor allem folgende Schwerpunkte:
- Die §§ 308 und 309 BGB sollen keine Anwendung mehr finden, bzw. nur noch bei gravierenden Abweichungen von diesen Regelungen (wenn sie “vernünftiger unternehmerischer Praxis widersprechen). Bislang fanden diese zwar offiziell keine Anwendung, wurden durch den BGH allerdings “durch die Hintertür” wieder eingeführt, indem einfach im Rahmen des § 307 auf die Regelungen der §§ 308, 309 abgestellt wurde.
- AGB sollen generell seltener angewendet werden, nämlich dann nicht, wenn der Vertrag in seiner Gesamtheit zwischen den Parteien diskutiert worden war. Bislang wurde nur dann kein AGB-Recht angewendet, wenn der Vertrag insgesamt ausgehandelt worden war – oder bei einzelnen Klauseln, welche selbst ausgehandelt worden waren.
- Im B2B-Bereich sollen die Absätze II und III des § 305 nicht mehr gelten, d.h., dass kein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erforderlich ist.
Kommentar:
Die Reformvorschläge sind zu begrüßen. Das bisherige Recht ist eine ungerechtfertigte Erschwerung des Rechtsverkehrs zwischen Unternehmern und zudem eine deutsche Eigenheit. Die Regelungen führen derzeit zu mehr Unsicherheit, insbesondere Schwierigkeiten bei der Vertragsgestaltung, und greifen zu stark in die unternehmerische Freiheit und die (nur noch auf dem Papier vorhandene) Vertragsfreiheit ein. Größere Unternehmen versuchen inzwischen zunehmen, österreichisches oder schweizer Recht anzuwenden, da diese kein solches AGB-Recht kennen und den Rechtsverkehr erheblich vereinfachen.
Die Reformvorschläge sind jedenfalls zu begrüßen, wobei sie wohl eher als Anfangspunkt gesehen werden sollten, um das deutsche Recht für Unternehmer weiter zu vereinfachen.
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