BGH veröffentlicht drei neue wichtige Entscheidungen zum nachehelichen Unterhaltsanspruch
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21. 09. 2011 (Az: XII ZR 173/09) entschieden, dass der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig vertraglich zu vereinbaren, nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte angenommen werden könne. Dagegen spreche in der Regel eine Scheidung im frühen Lebensalter. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine neue Ehe geschlossen werde.
In einem weiteren Urteil vom 07. 03. 12 (Az: XII ZR 25/10) hat der BGH entschieden, dass ein ehebedingter Nachteil nicht vorliege, wenn die Kinderbetreuung und ein damit verbundener Arbeitsplatzwechsel bereits einige Zeit vor der Eheschließung aufgenommen worden sei. Die Zeit, in der die Kinder vor der Ehe betreut worden seien, sei auch nicht auf der Ehedauer zuzurechnen. Ein ehebedingter Nachteil könne sich allerdings daraus ergeben, dass die Kinderbetreuung nach der Eheschließung fortgesetzt werde, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichte, insbesondere dann, wenn der Ehegatte eine dauerhafte Einkommenseinbuße erleide.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 15. 02. 12 (Az: XII ZR 137/09) entschieden, dass kein Unterhaltsanspruch der Ehefrau besteht, wenn sie verschweigt, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt. Es liege der Härtegrund des § 1579 Nr. 7 BGB vor. Dafür müsse die anderweitige Vaterschaft nicht unstreitig sein, es reiche aus, wenn der Ausschluss der leiblichen Vaterschaft des Ehemanns in zulässiger Weise festgestellt worden ist.