Freiberufler: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann nur mit Entschädigungszahlung vereinbart werden.
Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 13. September 2011 (Az: 5 U 236/11) in einem rechtskräftigen Urteil entschieden, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen selbstständigen Programmierer unzulässig sei, wenn keine Entschädigung dafür gezahlt würde. Dies gelte auch für einen freiberuflich tätigen Programmierer, wenn er wie ein Arbeitnehmer ähnlich wirtschaftlich abhängig und damit schützenswert sei.
In dem aktuellen Fall hatte ein Programmierer einen Rahmenvertrag mit einem Unternehmen geschlossen, das ihn verpflichtete, als selbständiger und gewerblicher Unternehmer bzw. freiberuflich tätig zu sein. Der Programmierer konnte den Umfang, Zeit und Organisation selbst bestimmen, er war nicht weisungsgebunden. Außerdem war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, das den Programmierer verpflichtete, für die Dauer von 18 Monaten nach Beendigung des letzten erteilten Einzelauftrags nicht für eine andere Firma tätig zu werden und für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu bezahlen ohne dass dem Programmierer eine Karenzentschädigung zugestanden wurde. Nach Ablauf des Rahmenvertrags übernahm der Programmierer beim Kammergericht in Berlin für eine andere Firma denselben Arbeitsplatz. Der Unternehmer verweigerte daraufhin die Bezahlung des Programmierers mit der Begründung der Aufrechnung mit der vereinbarten Vertragsstrafe.
Das OLG Dresden verurteilte den Unternehmer, die vereinbarte Vergütung an den Programmierer zu bezahlen. Wie bereits der BGH in einem Urteil vom 10. 04. 02 (III ZR 196/02) entschieden hat, war auch das OLG der Auffassung, dass §§ 74 ff HGB nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch auf Freiberuflicher entsprechend anwendbar seien, wenn sie wirtschaftlich abhängig und damit schützeswert seien.
Der Programmierer sei wirtschaftlich abhängig gewesen, da er bereits 7 Monate für das Unternehmen gearbeitet und durch einen Rahmenvertrag gebunden gewesen sei, dadurch habe eine tatsächliche Eingliederung des Programmierers in den Betrieb des Unternehmens stattgefunden. Der Programmierer habe Vorgaben des Unternehmens zu Dienst- und Pausenzeiten beachten müssen und habe seine Leistungen in einem Team von Programmierern erbracht.
Mein Tipp: Wenn Sie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zulässig vereinbaren wollen, sollten Sie unbedingt eine Karenzentschädigung anbieten, das Wettbewerbsverbot darf nicht länger als zwei Jahre dauern. Die Karenzentschädigung sollte für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Auftragnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistung betragen.