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Änderungen bei Werbung durch Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken – Handlungsbedarf durch neue Anforderungen im Wettbewerbsrecht an Werbetreibende!

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken bringt Änderungen (= neue Anforderungen!) bei der Zulässigkeit von Werbung. Neben den Änderungen im Urheberrecht (Mehr Infos hier!) bilden die Änderungen im Wettbewerbsrecht den Hauptumfang des neuen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Ob damit Verbraucher wirklich besser gegen unerwünschte Werbung geschützt werden, bleibt abzuwarten.

Werbende Unternehmer müssen wieder einmal kontrollieren, ob ihre Werbung den neuen Anforderungen Stand hält. Schon bislang gut beratene und seriöse Werbetreibende erfüllen die Anforderungen vermutlich bereits jetzt. Das Gesetz ist seit gestern in Kraft, schnelles Handeln ist also angesagt!

Änderungen bei Werbung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken:

Eine zulässige Nachricht, also schriftliche oder E-Mail Werbung muss nun stets die folgenden formalen Anforderungen erfüllen (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 neue Fassung):

  • Die Identität des Absenders darf nicht verschleiert werden (lit. a).
  • Die Nachricht bzw. die Webseite auf die verwiesen wird, darf nicht gegen § 6 TMG verstoßen (lit. b), muss also 1. klar als kommerzielle Kommunikation erkennbar sein, 2. der Werbende muss klar erkennbar sein (entspricht bereits der neuen UWG-Norm)
  • Sondervorschriften des § 6 TMG sind Nr. 3. für Spezialangebote wie Preisnachlässe sowie 4. für Preisausschreiben und Gewinnspiele. Alle diese müssen deutlich gemacht werden und die entsprechenden Vertragsbedingungen müssen klar angegeben werden.
  • Es muss eine gültige (E-Mail-)Adresse angegeben werden, an die die Aufforderung zur Einstellung solcher Werbenachrichten gerichtet werden kann, wobei dafür keine höheren Kosten als nach den Basistarifen entstehen dürfen.

Weitere Änderungen im Wettbewerbsrecht durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken:

Die weiteren Änderungen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken betreffen Kostenfragen:

  • Wenn eine Abmahnung als rechtsmissbräuchlich eingestuft wird, kann der Abgemahnte nun den Ersatz seiner Anwaltskosten vom Abmahnenden verlangen. (§ 8 Abs. 4 Satz 2 n.F.).
  • Eine Partei kann nun vor Gericht geltend machen, dass die Prozesskosten für sie unbillig hoch sind. Wenn dies nachgewiesen wird, kann das Gericht für diese Partei einen niedrigeren Streitwert festsetzen (§ 12 Abs. 4 und 5 n.F.). Wenn diese Partei verliert, muss sie dem Abmahnenden auch nur den günstigeren Teil ersetzen, der gewinnende Abmahner dürfte dann auf seinen Kosten teilweise sitzen bleiben. Es ist davon auszugehen, dass diese Vorschrift nur selten zur Anwendung kommen wird.
  • Das Bußgeld für die unerwünschte Werbung mit Telefonanrufen oder mit automatischen Anrufmaschinen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG) wird nun erhöht von 50.000,- € auf 300.000,- € (§ 20 Abs. 2 UWG n.F.)

Einige im Vorfeld diskutierte Änderungen im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurden zum Glück doch nicht umgesetzt. So bleibt der fliegende Gerichtsstand in Wettbewerbssachen im Internet bestehen. Zeitweise war tatsächlich geplant, diesen abzuschaffen und jeden Unternehmer davon abzuhalten, bekannte kompetente Urheberrechtskammern zu meiden. Nun ergeben sich hier keine Änderungen. Zeitweise war ebenfalls im Gespräch, eine Pflicht zur Vorlage von Originalvollmachten bei Abmahnungen einzuführen. Auch darauf wurde zum Glück verzichtet, weil so eine Durchsetzung der Rechte Betroffener deutlich erschwert worden wäre.

Und vergessen Sie nicht: Werbe-E-Mails sind nur zulässig nach eindeutiger vorheriger Einwilligung des Betroffenen mittels double-opt-in! Auch in Social Networks dürfen keine Nachrichten beliebig versendet werden!

Weiterführender Link: Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Volltext.

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