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Wirksames Inkasso: Anforderungen an Forderungs-Eintreibungen

Die neuen Anforderungen für Inkasso-Dienstleister bei der Forderungs-Eintreibung von Privatpersonen werden eingeführt durch das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ und betreffen sowohl Inkassobüros als auch im Inkasso tätige Rechtsanwälte. Der Verbraucher soll besser geschützt werden durch erweiterte Informationspflichten. Seriöse Inkasso-Dienstleister haben diese Anforderungen meist auch schon bisher erfüllt. Ein Überblick über die Wirksamkeit von Forderungs-Eintreibungen im Inkasso:

Diese neuen Anforderungen bestehen an ein Inkasso zur Forderungs-Eintreibung

Neu eingeführt in das Rechtsdienstleistungsgesetz, das auch Inkasso-Dienste regelt, wird der § 11a RDG bzw. für Rechtsanwälte der § 43d BRAO. Laut diesem gelten nun bei professioneller Forderungs-Eintreibung gegenüber Privatpersonen (= Verbrauchern) die folgenden Anforderungen (Satz 1):

  • Name oder Firma des Auftraggebers (Nr. 1)
  • Den Forderungsgrund, insbes. bei Verträgen Datum des Vertragsschlusses und Gegenstand des Vertrages (Nr. 2)
  • Eine ausführliche Zinsberechnung, wenn solche geltend gemacht werden (Nr. 3)
  • Wenn der Zinssatz höher als der gesetzlich zustehende ist, Hinweis und Begründung (Nr. 4)
  • Angaben zu Art, Höhe und Entstehungsgrund für Inkassokosten (Nr. 5)
  • Wenn die Umsatzsteuer geltend gemacht wird, die ausdrückliche Erklärung, dass der Gläubiger die Vorsteuer nicht abziehen kann (Nr. 6)

Auf Anfrage des Schuldners hat das Inkasso-Büro/der Rechtsanwalt weiterhin (gem. § 11a Abs. 1 Satz 2 RDG / 43d Abs. 1 Satz 2 BRAO) mitzuteilen:

  • Ladungsfähige Anschrift des Auftraggebers, wenn nicht schutzwürdige Interesse entgegenstehen (Nr. 1)
  • Name/Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist (Nr. 2)
  • Bei Verträgen die „wesentlichen Umstände des Vertragsschluss“ (Nr. 3), was auch immer das sein mag.

Eine Inkasso-Mahnung ist auch rechtswirksam, wenn diese Anforderungen nicht eingehalten werden. Allerdings werden gem. § 13a RDG erweiterte Aufsichtsmaßnahmen durch die Behörde eingeführt, die die Einhaltung dieser Anforderungen sicherstellen sollen. Zudem kann gem. § 20 RDG ein Bußgeld von bis zu 50.000,- € verhängt werden, wenn Inkassobüros diese Anforderungen nicht einhalten. Aufsichtsmaßnahmen und Bußgelder gelten nicht für Rechtsanwälte.

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