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Allgemeine Reisebedingungen (ARB) der REWE Touristik GmbH unwirksam bzgl. Stornierungsgebühren bei Nichtteilnahme an einer Reise

Das Amtsgericht Neu-Ulm wies eine Klage ab, da die ARB den Kunden unangemessen benachteiligen.

Das Amtsgericht Neu-Ulm hat am 25.4.2012 (Az: 8 C 84/12) entschieden, dass die REWE Touristik GmbH als Reiseveranstalterin und Inhaberin der Handelskette ITS-Reisen keinen Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz bzw. Entschädigung auf Grund eines von ihr erklärten Rücktritts vom Reisevertrag hat.

Der Beklagte hatte sich zu einer Reise angemeldet und den Reisevertrag wieder storniert. Die Klägerin erklärte daher den Rücktritt vom Reisevertrag und verlangte vom Beklagten gemäß § 651 i BGB einen pauschalierten Schadenersatz bzw. eine Entschädigung und berief sich dabei auch auf ihre Allgemeinen Reisebedingungen (ARB), wonach sie gemäß Ziff. 2.1.1 berechtigt war für den Fall der Kündigung einen gemäß „Ziffer 5“ der ARB pauschalierten Schadenersatz geltend zu machen, solange die Klägerin die Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten habe.

Das Amtsgericht Neu-Ulm hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass keine wirksame Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzes vorliege, denn es fehle an einer klaren und eindeutigen Bestimmung gemäß § 309 Nr. 5 b BGB. Ziff. 2.1.1 der ARB enthalte nicht die nach § 309 Nr. 5 b BGB entsprechende Bestimmung, dass dem Reisenden der Nachweis eines geringeren Schadens offen stehe. Der Fall eines Rücktritts der Klägerin wegen Nichterfüllung einer Pflicht des Beklagten gemäß § 323 BGB sei in Ziffer 5 der ARB nicht ausdrücklich geregelt. Die Regelung in Ziff. 2. 1. 1 der ARB sei als vertragsrechtliches Rücktrittsrecht in Ausgestaltung des § 323 BGB zu sehen. Es fehle an einer klaren und eindeutigen Bestimmung gemäß § 309 Nr. 5 b BGB. Der pauschale Verweis auf Ziff 5, in dem in Ziffer 5. 1. 8 Satz 2 ARB in Bezug auf den Rücktritt des Reisenden die Nachweismöglichkeit gemäß § 651 i BGB, 309 Nr. 5 b BGB gegeben werde, reiche nicht aus.

Nach dem Wortlaut der ARB sei der Verweis hinsichtlich der Berechnung der Kosten für den Rücktritt des Reiseteilnehmers zu verstehen, sodass schon Zweifel darüber aufkommen könnten, dass überhaupt Kosten berechnet werden können, wenn der Reiseveranstalter zurücktritt.

Wenn man den Verweis dergestalt verstehen wolle, dass auch im Falle des Rücktritts des Reiseveranstalters eine Pauschale vom Reisepreis als Schadenersatz vereinbart werden sein soll, so würde der Verweis in diesem Falle nicht die Bestimmung in Ziff 5. 1. 8 erfassen, da diese mit der bloßen Berechnung der Höhe des pauschalierten Schadenersatzes nichts zu tun hat. Selbst wenn es aber ein Gesamtverweis sein sollte, wäre die Möglichkeit des Nachweises geringere bzw. gar nicht entstandener Kosten für den Reiseteilnehmer so versteckt aufzufinden, dass eine nach Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung des Reisenden vorliege. Daher komme es nicht darauf an, ob die AGB wirksam in den Vertrag eingebunden seien. § 651 i BGB scheide als Anspruchsgrundlage aus, weil dieser nur den Rücktritt des Reisenden betreffe.

Die Entscheidung ist rechtskräftig

Konsequenz: Die richtige Erstellung von AGB erfordert ein großes Können des jeweiligen Rechtsanwalts. Wie die Entscheidung zeigt, sind selbst große Firmen nicht dagegen gefeit, ein klagabweisendes Urteil zu erlangen, weil die AGB bzw. ARB Flüchtigkeitsfehler aufweisen. Reisende der REWE-Touristik GmbH, bei denen die ARB in dieser Form verwendet wurden, habe sehr gute Chancen, ihre Reise kostenlos stornieren zu können. Lassen Sie sich beraten!

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