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Button Lösung – Die wichtigsten Neuerungen

Button Lösung ab 01. August 2012 – nicht nur für Onlineshop-Betreiber!

Wenn Sie von Mitbewerbern nicht abgemahnt werden wollen bzw. der Vertrag zustande kommen soll, müssen Sie die Button Lösung spätestens ab 1. August 2012 anbieten, wenn Sie einen Onlineshop betreiben oder andere kostenpflichtige Internetdienste anbieten. Das Gesetz gilt sowohl im Internet als auch für mobile Endgeräte (z. B. In-App Purchases).

Worum handelt es sich bei der Button Lösung?

Verbraucher sollen durch die Button Lösung eindeutig auf den Abschluss kostenpflichtiger Verträge hingewiesen werden. Die Gesetzesänderung wurde eingeführt, weil viele Verbraucher auf sog. Abo-Fallen hereingefallen sind (z. B. auf der Suche nach einer Strickanleitung meldete sich der Verbraucher an und hatte einen Zwei-Jahres-Vertrag geschlossen mit einer prompten Übersendung einer 96-Euro-Rechnung für das erste Mitgliedsjahr).

Auch wenn die Anbieter mit Ihren Klagen vor Gericht regelmäßig scheiterten, bezahlten dennoch viele Verbraucher aus Angst vor Gerichtsverfahren oder einem angedrohten Eintrag in der Schufa die Rechnungen. Mit dem neuen Gesetz, das am 16. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde („Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“) soll der Verbraucher vor unsoliden Angeboten geschützt werden. Dies hat jedoch auch Auswirkungen auf alle seriösen Anbieter von Internetdiensten oder Betreiber von Onlineshops.

Was ist zu tun?

Anbieter von kostenpflichtigen Internetverträgen müssen auf einem Button deutlich darauf hinweisen, dass der Verbraucher zahlungspflichtig bestellt bzw. eine kostenpflichtige Leistung in Anspruch nimmt. Dies ist umzusetzen durch eine eindeutig gestalteten Schaltfläche („zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ – „kostenpflichtig bestellen“ – „kaufen“). Dies gilt auch für Mitgliedschaften, d. h. die Registrierschaltfläche muss entsprechend gestaltet sein (Laufzeit des Vertrags, Höhe des Mitgliedbeitrags, Angaben zur Registrierung in unmittelbarer Nähe der Registrierungsschaltfläche).

Weiterhin sind Unternehmen verpflichtet, Verbrauchern wichtige Informationen wie die Produktbeschreibung, den Gesamtpreis der Ware, Mindestlaufzeiten, Versand- und Zusatzkosten unmittelbar über dem Bestell-Button zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen müssen in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben werden, also nicht nur auf der Angebotsseite.

Achten Sie darauf, dass der Button bzw. die Bestell-Schaltfläche gut lesbar ist, er darf also nicht so kleingedruckt sein, dass er seinen Zweck nicht mehr erfüllen kann. Alle Informationen müssen sich über dem Bestell-Button befinden, längeres Scrollen ist zu vermeiden. Es dürfen keine weiteren Hinweise auf dem Button enthalten sein (z. B. „anmelden und sich gleich erfreuen“)

Was passiert bei Nichterfüllung der Informationspflichten oder nicht eindeutiger Schaltfläche?

Der Shopbetreiber kann von Konkurrenten abgemahnt werden, wenn er die Button Lösung nicht umsetzt. Aber nicht nur das! Wenn ein Unternehmer die Informationspflichten aus dem neuen § 312 g Abs. 4 BGB nicht erfüllt, kommt der Vertrag mit dem Verbraucher überhaupt nicht zustande! Theoretisch könnte ein Verbraucher also selbst nach mehreren Jahren noch die Rückabwicklung des Vertrages verlangen.

Besonderheiten bei eBay?

Grundsätzlich gelten die durch die Button Lösung resultierenden Informationspflichten auch bei eBay oder anderen Internetauktionsplattformen. Anstelle der Endpreisangabe, die bei eBay nicht möglich ist, soll das persönliche Höchstgebot angegeben werden, z. B. „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“.

Wann gilt das Gesetz nicht?

Das Gesetz zur Button Lösung gilt nicht, wenn die Verträge individuell geschlossen werden (z. B. über E-Mail) oder sich das Angebot ausschließlich an Unternehmen und nicht an Verbraucher richtet. Dieser Hinweis muss aber deutlich bereits in der Leistungsbeschreibung stehen.

Was ist zu beachten, wenn sich das Angebot an ausländische Verbraucher richtet?

Der Button muss in der Sprache umgesetzt sein, an die sich das Angebot richtet, z. B. wenn sich Ihr Angebot an französische Kunden richtet, muss die Belehrung in französischer Sprache gehalten sein.

Zusammenfassung:

Wenn Sie kostenpflichtige Leistungen im Internet erbringen und sich Ihr Angebot auch an Verbraucher richtet, haben Sie die Gesetzesänderung zur Button Lösung zu beachten. Prüfen Sie, ob die Produkt- bzw. Leistungsbeschreibung im letzten Bestellschritt alle o. g. Informationen beinhaltet, die Bestell- bzw. Anmeldeschaltfläche einen deutlichen Hinweis auf die Kostenpflicht enthält und ob diese Informationen sich in räumlicher Nähe zur Schaltfläche befinden. Und nicht vergessen: passen Sie Ihre AGB an!

Gerne berate ich Sie zur individuellen Umsetzung der Button Lösung in Ihrem Online-Shop bzw. Ihrem Internetangebot.

Weiterführender Link: Pressemitteilung des Bundestages zur Verabschiedung des Gesetzes

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