Die Klägerin hatte von einer Beklagten Schadenersatz gefordert wegen eines mit der Beklagten geschlossenen Leasingsvertrages. Die Beklagte hatte jedoch zuvor den Leasingvertrag mittels Faxnachricht widerrufen. Die Klägerin behauptete nun, sie habe das Fax nicht bekommen. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob ein Sendebericht mit „OK-Vermerk“ ausreichte, den Zugang per Fax zu beweisen.
Das OLG Frankfurt (19 U 213/09) hat am 05. 03. 10 wie folgt entschieden:Erscheint ein „OK-Vermerk“ auf dem Sendebericht, ist generell davon auszugehen, dass die Faxübertragung im Speicher des empfangenen Geräts angekommen sei. Der Empfänger könne nicht durch bloßes Bestreiten des Zugangs begnügen. Vielmehr treffe ihn eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, welches Gerät er an der Gegenstelle betreibe, ob die Verbindung im Speicher enthalten sei und ob und auf welche Weise er eine Dokumentation des Empfangsjournals führe. Dieser Darlegungslast sei der Kläger nicht nachgekommen, weshalb das Gericht die Klage abgewiesen hat.