Das OLG Köln (15 U 107/09) hat mit Urteil vom 09. 02. 10 entschieden, dass eine konkludente Einwiligung in die für den Betrieb einer Suchmaschine erforderlichen Nutzungshandlungen ist, wenn ein Bildnis vom Abgebildeten selbst ohne technische Schutzmaßnahme in einem Social Network zugänglich gemacht wird.
Auch der BGH hat am 29. 04. 10 (I ZR 69/08) entschieden, dass eine Einwilligung vorliege, wenn die Bilder nicht durch eine technische Maßnahme dem Zugriff der Suchmaschinen-Crawler entzogen sind.
Konsequenz: Gegen eine Drittnuztung von Bildnissen, die der Berechtigte in Socal Networks (z. B. Facebook) einstellt, kann sich dieser kaum zur Wehr setzen. Ausnahme: Schutz durch technische Maßnahmen