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Widerrechtliches Verbringen eines Kindes ins Ausland

Das OLG Köln (21 UF 158/09) hat entschieden, dass das Verbringen eines Kindes ins Ausland durch den Inhaber des Aufenthaltsbestimungsrechts bei im Übrigen gemeinsamer Sorge widerrechtlich i. S. d. Art. 3 HKiEntÜ ist, wenn durch die mit einer dauerhaften Übersiedlung des Kindes von Deutschland in ein außereuropäisches Land (z. B. Thailand) geschaffene Entfernung und die damit zusammenhängenden Probleme einer hinreichenden Kommunikation mit dem Kind und dessen Bezugspersonen im sozialen Umfeld eine Ausübung der den Eltern gemeinsam zustehenden Teilbereiche der elterlichen Sorge, wie der Gesundheitsfürsorge, Vermögensvorsorge, der Entscheidung über die Religion und des Schulbesuchs, tatsächlich unmöglich gemacht würde.

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