Eine Käuferin hatte nach einem Autokauf im Internet festgestellt, dass die im Bild angebotene Standheizung fehlte. Sie ließ sich daraufhin eine Standheizung einbauen und verlangte die Kosten vom Verkäufer.
Der BGH (VIII ZR 346/09) hat entschieden, dass prinzipiell die bei einer Internet-Auktion eingestellten Bilder verbindlich seien. Allerdings hätte die Verkäuferin, bevor sie eine Standheizung einbauen ließ, den Verkäufer auffordern müssen, die Standheizung einzubauen. Die Klage scheiterte deshalb vor dem BGH.
Konsequenz: Hat der Kaufgegenstand einen Mangel, muss der Käufer den Verkäufer auffordern, den Mangel zu beseitigen! Erst wenn der Käufer dies ablehnt oder nicht in der Lage ist, den Mangel zu beseitigen, kann Schadenersatz verlangt werden.