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Anwälte dürfen sich „Spezialist“ für ein Rechtsgebiet nennen, so BGH-Urteil

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungPaukenschlag des BGH: Anwälte dürfen sich „Spezialist“ für ein Rechtsgebiet nennen, wenn sie tatsächlich befähigt sind, so Urteil vom 24.7.2014 – Az. I ZR 53/13 (hier im Volltext). Bislang ging die Rechtsanwaltschaft davon aus, dass Anwälte sich nicht als Spezialist bezeichnen sollten. Argument war vor allem, dass es den Fachanwaltstitel gebe, der hohe Anforderungen stelle. Der Verbraucher würde in die Irre geführt, wenn sich Anwälte stattdessen Spezialist nennen würden.

Der BGH entschied nun, dass zwar zwischen den Bezeichnungen „Spezialist für Familienrecht“ und „Fachanwalt für Familienrecht“ Verwechslungsgefahr bestehe. Dies sei aber irrelevant, wenn ein Anwalt tatsächlich ein „Spezialist“ sei, also besondere Fachkenntnisse in seinem Gebiet habe. Dies beruhe auch auf § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA (Bundesrechtsanwaltsordung), laut denen ein Anwalt Begriffe wie „Spezialist“, „Spezialgebiet“ oder „Experte“ verwenden könnte. Wer derartige Begriffe nennt, muss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA seine Angaben rechtfertigende theoretische Kenntnisse besitzen und auf dem betreffenden Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. Dies sei verfassungsrechtlich geboten.

Ein Anwalt sei ein Spezialist, wenn dieser theoretische Kenntnisse in seinem Fachgebiet innehat und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig ist. Wenn der Anwalt dies nachweisen könne, könne er sich als „Spezialist“ bezeichnen“. Anders kann das sein, wenn für das konkrete Rechtsgebiet kein Fachanwaltstitel existiert. Dann besteht laut Bundesverfassungsgericht keine Verwechslungsgefahr (BVerfG, NJW 2004, 2656). Vermutlich wird es demnächst deutlich mehr Eigenwerbung für spezielle Gebiete wie „Datenschutzrecht“ oder „Social Media Recht“ geben.

Fazit für Rechtssuchende zum Anwalt als „Spezialist“ nach dem BGH-Urteil:

Der „Fachanwalt“ ist und bleibt das besondere Zeichen für vertiefte Kenntnisse in einem Fachgebiet. Denn der Fachanwalt hat nachgewiesen, dass er über mehrere Jahre eine Vielzahl von Fällen in seinem Bereich bearbeitet hat und ausführliche Fortbildungsveranstaltungen besucht hat und 3 Klausuren bestanden hat. Das heißt freilich nicht, dass ein „Fachanwalt der bessere Anwalt wäre oder ein „Spezialist“ ein schlechterer Anwalt sein müsste. Es muss aber klar bleiben, dass der „Spezialist“ eine Eigenwerbung ist, der Fachanwalt hingegen offiziell verliehen wurde. Die Bezeichnung hilft jedenfalls festzustellen, in welchem Gebiet der „Spezialist“ besonders berät und was ihn interessiert. Besonders bei kleineren Gebieten wie „Social Media Recht“ kann es hilfreich sein, das Selbstverständnis des Anwalts zu kennen. Ein Fachanwalt für IT-Recht kennt sich darin aber genauso aus.

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