Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 12.3.2020 (AZ: C-583/18) entschieden, dass auch BahnCard-Käufer bei der Deutschen Bahn ein Recht auf Widerruf haben, wenn sie die Bahncard online kaufen, Es handele sich um einen Fernabsatzvertrag, die Bereichsausnahme für Personenbeförderungsverträge falle nicht darunter.
Was heißt das? Das Urteil hat für Online-Händler Auswirkungen auf alle ähnlich gelagerten Rabattverträge, bei denen Verbraucher als Gegenleistung nicht unmittelbar einen Beförderungsanspruch, sondern nur das Recht erhält, bei künftig abzuschließenden Beförderungsvertragen einen Rabatt zu bekommen. Das heißt für die Deutsche Bahn, dass sie verpflichtet ist, Verbraucher über ihr zweiwöchiges Widerrufsrecht zu informieren, wenn sie die BahnCard online verkaufen. Das heißt für Verbraucher, dass sie auch noch einen Widerruf erklären können, wenn die Zweiwochenfrist bereits abgelaufen ist.
Problem: Die Deutsche Bahn verkaufte bisher ihre Bahncard im Onlineverkauf ohne die Verbraucher über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Sie berief sich auf die Bereichsausnahme für Personenförderungsverträge nah Art. 3 Abs. 3 lit. k RL 2911&83/EU, worin eine Verbraucherzentrale einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht sah. Das OLG Frankfurt a. M. hatte den EuGH um Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU gebeten und die Frage gestellt, ob es sich beim Bahncard-Vertrag um einen Dienstleistungsvertrag und einen Personenförderungsvertrag handele.
Entscheidung des EuGH zum Widerrufsrecht bei der Bahncard
Der EuGH hat entschieden, dass es sich beim Kauf einer Bahncard um einen Dienstleistungsvertrag handele. Es handele sich nicht um einen Personenbeförderungsvertrag, da er darauf abziele, dem Verbraucher einen Rabatt beim späteren Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Fahrscheinen zu geben. Er ziele nicht unmittelbar darauf ab, die Durchführung der Personenbeförderung zu ermöglichen. Es handele sich vielmehr um zwei rechtlich voneinander getrennte Verträge, die nicht als untrennbar verbunden anzusehen seien. Der Kauf einer Bahncard beinhalte nicht unmittelbar den Kauf einer Fahrkarte. Die Deutsche Bahn erleide auch keine Nachteile durch die Ausübung des Widerrufsrechts beim Bahncardverkauf. Der Verbraucher verliere durch den Widerruf seinen Anspruch auf Rabatt bei einem späteren Kauf eines Fahrscheins. Wenn der Verbraucher den Fahrschein während des Widerrufsrechts kaufe, könne die Deutsche Bahn den Verbraucher zur Zahlung der Differenz zwischen dem ermäßigten und regulären Kaufpreis verlangen.
Fazit? Der Kauf einer Bahncard ist kein Personenbeförderungsvertrag, der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht.
Hinweis: Anders liegt der Fall, wenn ein Mietvertrag über ein Kfz geschlossen wird, dieser zielt unmittelbar auf die Personenförderung, hier gilt die Ausnahme der Richtlinie (EuGH v. 1.3.2005 – C-336/03). Der Verbraucher hat kein Widerrufsrecht.