Der BGH hat am 20. 10. 10 (XII ZR 53/09) entschieden, dass der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten und zum einkommen treffen muss, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. erzielen könnte. Aus der Differenz der beiden Positionen ergebe sich dann der ehebedingte Nachteil.
Der Unterhaltsberechtigte muss allerdings vortragen, dass in dem von ihm erlernten Beruf Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung üblich sind.
Bei feststehenden Nachteilen können die Tatsachengerichte bei einer geeigneten Grundlage das hypothetisch erzielbare Einkommen auch schätzen.
Bei der Frage, ob eine Begrenzung des Unterhalts in Betracht kommt, findet keine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens statt.
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