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Betriebsrente im Versorgungsausgleich: Externe Teilung und interne Teilung

Die Betriebsrente stellt beim Versorgungsausgleich (anlässlich der Scheidung) einen besonders hohen Posten dar. Dort werden die Ansprüche auf Altersvorsorgung, die während der Ehe entstanden sind, je zur Hälfte den beiden Partnern zugeordnet.

Wenn der Ausgleichspflichtige im Versorgungsausgleich eine Direktversicherung bei seinem Betrieb abgeschlossen hat, und somit eine Betriebsrente erhält, geschieht dies in der Regel dadurch, dass die bestehende Versicherung bei einer Pensionskasse oder bei einer Direktversicherung entsprechend geteilt wird. Die Regel ist gemäß § 9 Abs. 2 VersAusglG (Versorgungsausgleichsgesetz) die „interne Teilung“, d. h., dass die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentenrechts erhält. Diese Berechnung des Betriebsrente bedeutet für ein Unternehmen erhöhte Belastung des Verwaltungsaufwands und der Kosten. Deshalb bevorzugen die Unternehmen eine „externe Teilung“. Die externe Teilung ist aber gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 – 3 VersAuslG nur in 3 Fällen gestattet: Bei Vereinbarung, bei Bagatellanrechten und bei Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis.

Eine weitere Sonderregelung des § 17 VersAusglG gilt für bestimmte Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge. Danach darf der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erreichen. Diese beträgt 2012: € 67.200 West und € 57.600 Ost; 2011 € 66.000 West und € 57.600 Ost.

Gefahren für den Unterhaltsempfänger bei Betriebsrente im Versorgungsausgleich:

Einige Unternehmen haben in letzter Zeit, um der internen Teilung zu entgehen, Wege beschritten, die sowohl die Gerichte, vor allem aber die Rechtsanwälte zu erhöhter Vorsicht mahnen! Die Unternehmen geben in ihren Auskünften eine externe Teilung an, obwohl eine interne Teilung vorgeschrieben ist! Es ist insbesondere auf den sog. Ausgleichswert in der Auskunft zu achten. Liegt dieser Ausgleichswert höher als die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, muss die interne Teilung durchgeführt werden. Wird dies vom Anwalt und Gericht nicht beachtet, wird ev. ein externe Teilung durchgeführt. Dies hat erhebliche Nachteile für den Ausgleichsberechtigten, da die Verzinsung in der allgemeinen Rentenversicherung erheblich geringer ist als bei einer Direktversicherung des Unternehmens.

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