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Mehrere Vertragsklauseln der AGB des SamsungApps.com – Stores rechtswidrig, so Urteil des LG Frankfurt

Mobile Apps - Rechtsfragen und rechtliche RahmenbedingungenLaut einem Urteil des LG Frankfurt sind mehrere Vertragsklauseln der von Samsung in Ihrem App-Store SamsungApps.com verwendeten AGB rechtswidrig. Die Entscheidung (Urt. v. 6.6.2013 – 2-24 O 246/12) ist richtig, da die Klauseln m.E. eindeutig gegen AGB-Recht verstießen. Zudem ist das Urteil wichtig, da sich erstmals ein Gericht zu Rechtsfragen der App-Stores äußerte, was bislang juristisches Neuland ist. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Verbraucher. Warum? Das lesen Sie im Folgenden:

  • Vertragstyp beim Kauf einer App:

Wer sich eine App herunterlädt, schließt entweder einen Kaufvertrag oder einen Schenkungsvertrag. Diese Klarstellung ist sehr zu begrüßen. Denn alle App-Stores behalten sich bislang vor, die Apps jederzeit einzustellen/zu entfernen. Das ist laut dem Urteil zu Recht nicht zulässig. Denn der Kunde wird Eigentümer, er kann über die App frei verfügen. Übrigens muss aufgrund des UsedSoft-Urteils des EuGH auch der Weiterverkauf der App an Dritte ermöglicht werden.

  • Keine ständige automatische Installation von Updates:

Das LG Frankfurt erklärte Klauseln der SamsungApps.com-AGB für unzulässig, wonach dem Verbraucher ohne dessen Einwilligung neue Updates aufgespielt werden können. Denn es sei unklar, was alles davon umfasst sei, die Klausel wäre so weitgehend, dass auch Leistungsänderungen vorgenommen werden könnten. Der Verbraucher müsse vorher wissen, ob er sich das Update herunterladen wolle. Zudem seien die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers dadurch unzulässig eingeschränkt (§§ 475, 437 BGB).

  • Einwilligung in die Schaltung von Werbung:

Der Verbraucher sollte hier völlig pauschal und unspezifiziert einwilligen, dass seine Daten für Werbung weiterverarbeitet wurden und er jederzeit Werbung erhalten könne. Dies ist jedoch nur unter strengen Voraussetzungen möglich, die jedoch nicht eingehalten waren.

  • Haftungsbeschränkungen:

Besonders schwierig ist es bei der AGB-Erstellung, Klauseln zur Einschränkung der Haftung zu entwerfen. Wenn irgendein Recht des Kunden eingeschränkt wird, sind diese oft in ihrer Gesamtheit unwirksam. Dies gilt auch, wenn diese verworren sind und durcheinander verweisen, dann erklären Gerichte diese oft für unwirksam – so auch im Falle SamsungApps.com. Bei der Erstellung von AGB ist besonderes Geschick gefragt.

  • Änderung der AGB:

Viele Anbieter behalten sich vor, ihre AGB jederzeit zu ändern. Dies ist jedoch unzulässig. SamsungApps.com hatte sich nicht an die Regeln des BGH gehalten, laut denen dem Kunden zumindest eine Synopse mit den Änderungen und eine Frist zur Ablehnung gesetzt werden müsse – oft ist heutzutage jedoch eine Änderungskündigung notwendig.

Fazit zu den laut Urteil des LG Frankfurt unwirksamen App-Store Klauseln von SamsungApps.com

Das Urteil ist sehr zu begrüßen, da es die Rechte von Verbrauchern stärkt bzw. bestehende Rechte durchsetzt. Einer willkürlichen Behandlung von Vertragsklauseln wurde im Falle von SamsungApps.com  eine Absage erteilt, stattdessen gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“, das Gericht legte also zu Recht viel Wert auf die Einhaltung der dem Verbraucher zugesprochenen Rechte.

Eine ausführliche Besprechung und juristische Bewertung durch RA Lachenmann wird im Heft 7/8 (Anfang August) in der Fachzeitschrift „Kommunikation und Recht“ erscheinen.

Weiteres zum Urteil (inklusive dessen Volltextes) auf der Homepage der Verbraucherzentrale (VZBV). Weiteres zum Mobile App Recht auf meiner Übersichtsseite.

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