Kanzlei Lachenmann Onlinerecht IT-Recht

Bewertungsportal für Ärzte im Internet

Ein Arzt, der sich Bewertungen in einem frei zugänglichen Internetportal ausgesetzt sieht, hat keinen Anspruch gegen den Betreiber des Portals auf Löschung des Eintrags:

Das OLG Frankfurt a. M. (16 U 125/11) hat am 08. 03. 12 entschieden, dass kein Anspruch gegen die Betreiber des Portals auf Löschung des Eintrags gegeben ist.
In dem vorliegenden Fall hatte eine niedergelassene Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom Plattformbetreiber verlangt, ihre Daten (Kontaktdaten, berufliche Tätigkeit, Bewertungsmöglichkeit und erfolgte Bewertungen) zu löschen und die weitere Veröffentlichung zu unterlassen.

Das OLG hat die Berufung gegen das Urteil des LG Frankfurt zurückgewiesen, das die Klage bereits abgewiesen hatte. Ein Anspruch auf Löschung der Daten aus § 35 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1 BDSG scheide aus, da die Speicherung der personenbezogenen Daten nicht unzulässig sei.
Soweit es um den Namen, die Adresse und den Tätigkeitsbereich der Klägerin gehe, seien diese Daten bereits in allgemein zugänglichen Quellen (z.B. Gelbe Seiten) vorhanden, so dass ihr Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen nach § 29 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 BDSG grundsätzlich zulässig sei.

Im Streitfall habe eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechtes der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung nach  Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m.  Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit nach  Art. 5 Abs. 1 GG zu erfolgen. Das Landgericht habe diese Abwägung sorgfältig und umfassend vorgenommen und sei zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Grund zu der Annahme vorliegt, dass die Klägerin, die in ihrer Sozialsphäre betroffen ist, ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Datenverarbeitung habe. Die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwände rechtfertigten keine abweichende Entscheidung.

Die Datenerhebung sei auch nicht deshalb unzulässig, weil die Bewertungen anonym erfolgen und der Klägerin damit die Möglichkeit der Auseinandersetzung genommen werde.

Soweit die Klägerin die – nicht näher konkretisierte – Gefahr standeswidriger, schönrednerischer (Eigen-) Werbung durch Kollegen sehe, wäre sie durch eine solche nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen, so dass sich daraus kein Anspruch auf Löschung ihrer Daten herleiten lasse. Zudem sei nicht ersichtlich, dass sich diese Gefahr bereits tatsächlich bereits verwirklicht habe.

Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Bewertungen mangels Objektivität und Kompetenz der Laien nicht werthaltig seien.

Weiterführender Link:

Die Entscheidung im Volltext bei JurPC

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