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BGH: „Bekömmliches“ Bier gibt es nicht

Bier und andere Getränke mit mehr als 1,2 Prozent Volumenalkohol dürfen nicht mit dem Begriff „bekömmlich“ beworben werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich so entschieden (Aktenzeichen: BGH I ZR 252/16).

Der Entscheidung vorausgegangen war ein Rechtsstreit zwischen einer Allgäuer Brauerei und einem Verbraucherschutzverband. Die beklagte Brauerei hatte ihr Bier seit Generationen als „bekömmlich“ beworben. Diese Bezeichnung hatte sie sowohl auf den Flaschen selbst verwendet als auch im Online-Shop.

Der Verbraucherschutzverband hatte die Brauerei daraufhin zunächst abgemahnt. Er betrachtete die Bezeichnung als „bekömmlich“ als gesundheitsbezogene Angabe. Es werde hierdurch verschleiert, dass der Alkohol im Getränk der Gesundheit schaden kann. Ziel des Verbraucherschutzverbandes war es, dass die Brauerei den Begriff zukünftig nicht mehr gebrauche und die Anwaltskosten erstatte, die dem Verband durch die Abmahnung entstanden waren. Da die Brauerei den Forderungen aus der Abmahnung nicht nachkam, hatte der Verband sie schließlich verklagt.

Auch vor Gericht hatte die beklagte Brauerei durch mehrere Instanzen hindurch die Ansicht vertreten, die Bezeichnung von Bier als „bekömmlich“ sei zulässig – letztlich ohne Erfolg.

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 17.5.2018 der Ansicht des klagenden Verbands angeschlossen. Auch er sah in der Beschreibung des Biers als „bekömmlich“ eine  gesundheitsbezogene Angabe. Diese Ansicht hatte bereits in der Vorinstanz das OLG Stuttgart vertreten.

Als Rechtsgrundlage für seine Entscheidung nannte der BGH Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Diese Verordnung der Europäischen Union schreibt vor, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel gemacht werden müssen.

Bei mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol dürfen laut dieser Verordnung keine gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden. Dieses Verbot gilt hierbei sowohl für Angaben auf dem alkoholhaltigen Produkt selbst, als auch für die dazugehörige Werbung. Neben Bier sind daher auch andere Getränke mit dem entsprechenden Alkoholgehalt betroffen

Angesprochene Verbraucher würden die Behauptung, das Bier sei bekömmlich, nicht nur auf den Geschmack des Bieres beziehen. Vielmehr würden sie den Begriff nach Meinung des BGH so auffassen, dass der Verzehr des „bekömmlichen“ Biers ihre Gesundheit nicht schädige oder sogar verbessere. Auch würden Verbraucher hieraus ableiten, dass selbst ein dauerhafter, regelmäßiger Konsum des „bekömmlichen“ Biers keine Nachteile für ihre Gesundheit hervorrufen könne. Der Begriff der Bekömmlichkeit werde stattdessen als „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“ interpretiert.

Fazit

Künftig müssen alle, die Bier und andere Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol verkaufen, von der Bezeichnung als „bekömmlich“ absehen. Andernfalls verstoßen sie gegen Wettbewerbsrecht. Dies gilt gerade auch für Online-Händler. Andernfalls riskieren sie einen Wettbewerbsverstoß und damit eine teure Abmahnung durch Mitbewerber oder durch Verbraucherschutzverbände. Zulässig dürften dagegen Beschreibungen wie „süffig“ oder „geschmackvoll“ sein, da diese sich ausschließlich auf den Geschmack beziehen und die Wirkung auf die Gesundheit des Konsumenten außen vorlassen.

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