Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eBay-Betrug einen Riegel vorgeschoben und so endlich die Rechtspositionen von Verkäufern gestärkt. E-Bay-Abbruchjäger beteiligen sich ohne wirkliches Interesse an dem jeweiligen Angebot an möglichst vielen Auktionen mit kleinen Geboten, um bei einem eventuellen Abbruch der Auktion, was nur in seltenen Ausnahmefällen möglich ist, Schadensersatz verlangen zu können.
Der BGH hat jetzt in seinem Urteil vom 24. August 2016 (AZ: VIII ZR 182/15) diesem Verhalten eine klare Abfuhr erteilt. Der Beklagte hatte Ende Januar 2012 ein gebrauchtes Motorrad Yamaha mit einem Startpreis von € 1 bei eBay eingestellt. Er brach die Auktion nach 10 Tagen ab, daraufhin verlangte der Kläger vom Beklagten Schadenersatz in Höhe von € 4.900, da das Motorrad so viel Wert gewesen sei. Das Amtsgericht Bautzen und das Landgericht Görlitz hatten die Klage abgewiesen, der BGH ließ die dagegen eingelegte Revision aus formalen Gründen nicht zu, ließ aber keinen Zweifel daran, dass die Revision keinen Erfolg habe, weil der Beklagte als eBay-Abbruchjäger rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Damit stoppte der BGH eBay-Betrug durch Personen, die nur in Hoffnung auf Abbruch einer Auktion mitbieten.
Im Zweiten vom BGH entschiedenen Fall von eBay-Betrug vom 24. August 2016 (AZ: VIII ZR 100/15) ging es um die Frage, ob ein Bieter (Beklagter), der über ein weiteres eBay-Konto selbst eine Vielzahl von Geboten auf den von ihm angebotenen PKW abgibt, um so den Preis hoch zu treiben, Schadenersatz bezahlen muss. Dies hat der BGH klar bejaht, er betrachtete die Eigenangebote des Beklagten als klaren Rechtsmissbrauch und damit als „eBay-Betrug“. Ohne die Eigenangebote des Beklagten hätte der Kläger den PKW für einen Preis von € 1,50 ersteigert. Da der Beklagte den PKW schon anderweitig verkauft hatte und den PKW nicht mehr liefern konnte, musste der Beklagte dem Kläger Schadenersatz in Höhe von € 16.500 bezahlen!
Fazit: eBay-Betrug lohnt sich nicht!
Bieten und Kaufen bei der Auktionsplattform eBay ist kein rechtsfreier Raum! War es bisher als Abbrecher einer Auktion sehr schwer, einen Schadenersatzanspruch abzuwehren, ist es nach der klaren BGH-Entscheidung entscheidend risikoärmer geworden, einen Abbruch zu riskieren. Allerdings muss derjenige, der die Auktion abbricht, über nachweisbare Gründe verfügen, dass der Abbruch unvermeidlich war bzw. ein Fall eines Abbruch-Jägers vorliegt.
Über ein Zweitkonto auf eigene Angebote zu bieten, ist bereits nach den eBay-Regeln ein Verstoß, es ist dringend abzuraten, wie der zweite vom BGH entschiedene Fall eindringlich zeigt, der einen klaren Betrug in dem Handeln sieht.
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