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Deutsche Regelung zum Wertersatz im Onlinehandel unzulässig

Der Ausgangsrechtsstreit beim AG Lahr betraf die Rückabwicklung eines Fernabsatzvertrages, in dem die Parteien darüber streiten, ob die Beklagte berechtigt ist, im Rahmen der Rückgewähr den Kaufpreis um den Wertersatz einer durch die Klägerin erfolgten Nutzung zu vermindern.

Nach der Entscheidung des EuGH muss der Verbraucher nur dann Wertersatz leisten, wenn er die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat. Hat der Verbraucher dagegen die Ware bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen, kann er die Ware zurückgeben, ohne Wertersatz leisten  zu müssen.

Konsequenz: Die deutschen Regelungen zum Rücktrittsrecht und auch die Muster-Widerrufsbelehrung müssen überarbeitet werden. Lassen Sie sich als Onlinehändler beraten, bevor Sie abgemahnt werden!

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