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Drohung mit SCHUFA-Eintrag unzulässig nach Bestreiten der Forderung, so OLG Celle

Laut OLG Celle stellt es eine Nötigung dar, mit einem SCHUFA-Eintrag zu drohen, nachdem die Forderung bereits bestritten wurde. Das Urteil ist rechtlich zwar fragwürdig, jedoch eine positive Nachricht für Verbraucher. Ein Inkassobüro wurde verurteilt (OLG Celle, Urt. v. 19.12.2013 – 13 U 64/13), es in Mahnschreiben gegenüber Gläubigern zu unterlassen, auf die Möglichkeit eines SCHUFA-Eintrages hinzuweisen, wenn die Forderung durch den (angeblichen) Schuldner bereits bestritten wurde.

Die Argumentation des Gerichtes halte ich für fragwürdig. Denn streitgegenständlich war, dass in dem 2. Mahnschreiben (also nach Bestreiten der Forderung) der folgende Text abgedruckt war:

„Darüber hinaus informieren wir Sie hiermit erneut darüber, dass wir bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28a BDSG und Nichtzahlung der Forderung berechtigt sind, Ihre Daten aus dem genannten Schuldverhältnis an die Schufa Holding AG zu übermitteln. Dies kann zur Verschlechterung Ihrer Bonität führen. Wir übermitteln personenbezogene Schuldner- und Bearbeitungsdaten nur dann an Dritte, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist.“

Dieser Text enthält jedoch nichts anderes als den Hinweis auf die tatsächliche Rechtslage, von der im Einzelfall Gebrauch gemacht werden soll. Es wird eindeutig klargestellt, dass die Mitteilung an die SCHUFA bezüglich eines SCHUFA-Eintrages nur dann erfolgt, wenn alle rechtlichen Anforderungen (geregelt in § 28a BDSG) erfüllt sind, insbesondere kein Bestreiten erfolgte. Im vorliegenden Fall wurde die Forderung jedoch bestritten, so dass der angebliche Schuldner davon ausgehen kann, dass die Forderung auch nicht gemeldet wird. Eine Nötigung könnte sich nur aus weiteren Formulierungen ergeben, die erkennen lassen, dass das Inkassobüro dies ignorieren wollte.

Das OLG Celle lässt es hier ausreichen, dass „der Kläger jedoch unmittelbar zuvor durch Anwaltsschreiben vom 6. Juli 2012 die geltend gemachte Forderung bestritten hatte“, so dass der Empfänger bei dem allgemeinen Hinweis auf die Möglichkeit der SCHUFA-Drohung vermuten müsse, „dass sie – aus welchen Gründen auch immer – das Bestreiten des Klägers nicht für maßgeblich hielt.“ Dies scheint mir nicht überzeugend, da offensichtlich nur ein Textbaustein verwendet wurde, der die Rechtslage darstellt. Der Empfänger hätte wohl nur dann davon ausgehen müssen, dass das Bestreiten ignoriert werde, wenn das Inkassobüro dies ausdrücklich klargestellt hätte.

Wenn man jedoch mit dem OLG Celle übereinstimmt, dass dieser formelhafte Hinweis auf die Rechtslage, der auf ein früheres Bestreiten der Forderung nicht eingeht, ausreichend ist um die ernsthafte Gefahr eines SCHUFA-Eintrages zu begründen, dann ist das Urteil in der Folge konsequent. Es überzeugt, einen Unterlassungsanspruch dann anzunehmen, wenn entgegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein SCHUFA-Eintrag angedroht wird, da ein solcher Eintrag zu gravierenden Nachteilen für den Betroffenen führen kann.

In der Folge ist es dann auch überzeugend, einen Anspruch auf Widerruf bereits übermittelter Daten (AG Frankfurt, Urt. v. 27. 2. 2013 – 31 C 1001/12) und einen Anspruch auf Schadensersatz anzunehmen (AG Halle/Saale, Urt. v. 28. 2. 2013 – 93 C 3289/12), worauf Dr. Carlo Piltz in seinem Blogbeitrag überzeugend hinweist.

Laut Gesetz hat ein Verbraucher (vereinfacht dargestellt) immer dann mit einem SCHUFA-Eintrag zu rechnen, wenn:

  • die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist,
  • die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und
  • die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder
  • der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat oder
  • der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen, die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat.

Fazit: Das Urteil des OLG Celle zur rechtswidrigen Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag überzeugt vorliegend nicht, da eine Drohung eher zu verneinen ist, wenn der Gläubiger allein auf die Rechtslage verweist. Gläubiger müssen also besonders auf die Formulierung achten und sollten im Falle eines Widerspruchs ausdrücklich mitteilen, dass dieser Widerspruch berücksichtigt wird.

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