Der BGH (XII ZR 53/09) hat am 20. 10. 2010 entschieden, dass der Untehaltsberechtigte seiner sekundären Darlegungslast genügt, indem er vorträgt, dass in dem von ihm erlernten Beruf Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung oder Betriebszugehörigkeit üblich sind. Ein ehebedingter Nachteil liegt vor, wenn das Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt sich von dem unterscheidet, das er erzielen könnte, wenn er nicht aufgehört hätte zu arbeiten. Eine exakte Feststellung zum hypothetisch erzielten Einkommen sei nicht notwendig. Das Gericht könne den Unterschied schätzen. Das Gericht muss aber die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzungen und ihre Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise angeben.
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