Kanzlei Lachenmann Onlinerecht IT-Recht

Facebook ermöglicht Werbung von Fanseiten durch Nutzer selbst – rechtswidrig!

Heise und ZDNet melden, dass Facebook es nun zulässt, dass Fanseiten News auch durch Fans posten können, sogar unter deren eigenem Namen.

Das ist nach deutschem Recht klar rechtswidrig. Zum einen stellt dies unerwünschte Werbung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG dar, zum anderen kann dies versteckte Werbung gem. § 4 Nr. 3 UWG darstellen. Es drohen Abmahnungen, da für Unternehmen nicht mehr kontrollierbar ist, wer Werbung erhält. Neben den Fanseiten selbst, funktioniert dies auch über die Facebook-Apps, die diese Funktion vorsehen.

Während in Amerika die Debatte eher darüber zu gehen scheint, dass ungewollt politische Einstellungen kundgetan werden (worüber man sich eigentlich nicht wundern muss, denn Fanseiten folgt gibt damit sowieso seinen Freunden offen kund, welche Einstellungen er zu vertreten scheint), sollte man in Deutschland ganz klar daran denken, dass diese Werbung wettbewerbswidrig ist. Falls in diesen Werbungen nicht zu erkennen ist, dass sie von einem Unternehmen stammen, sondern von dem Nutzer selbst gepostet scheinen, liegt eine verdeckte Werbung, die gem. § 4 Nr. 3 UWG unzulässig ist. Sonstige Werbung ist nur dann gestattet, wenn ein Nutzer eingewilligt hat (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG). Dies gilt für denjenigen, der auf „gefällt mir“ bei der Fanseite klickt insoweit, dass er in seinem Nachrichten-Stream die Mitteilungen erhalten kann. Wer nichts aktiv getan hat, darf auch keine Werbung erhalten. Allen Freunden eines Fans gegenüber, dem diese versandt werden handelt das werbende Unternehmen (das vielleicht selbst davon nichts weiß) rechtswidrig und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Nutzer sollten, wann immer sie in Facebook gefragt werden, es ablehnen, dass eine Unternehmens-App an die eigenen Freunde weiterverteilen kann. Ansonsten wird man selbst ungewollt zum „Spammer“ gegenüber seiner Freunde und weiß nicht einmal, welche Werbungen man versendet. Auch sollte man sich überlegen, ob man wirklich Fan von vielen Seiten sein muss, das „entfolgen“ ist vor diesem Hintergrund eine gute Wahl. Denn es ist nicht möglich, den Werbestream für eine Seite generell zu stoppen.

Offensichtlich um höhere Werbeeinnahmen zu generieren lässt Facebook diese Funktion zu, die auch politische Äußerungen an alle Bekannte ungefragt weiterverbreitet und mit dem originären Sinn eines sozialen Netzwerkes wenig zu tun hat. Kommentar von Facebook: „To help people find new Pages, events, and other interesting information, people may now see posts from a Page a friend likes. […] These posts will include the social context from your friends who like the Page and will respect all existing settings.”

Mehr zum Thema:

Dieser Beitrag wurde in Blog, Gewerblicher Rechtschutz/IP, Internetrecht/Onlinerecht, IT- und Internetrecht, Verbraucherschutz, Wettbewerbsrecht veröffentlicht und getaggt , . Ein Lesezeichen auf das Permalink. setzen. Sowohl Kommentare als auch Trackbacks sind geschlossen.