Mit der geplanten Neuregelung des Widerrufsrechts reagiert die Bundesregierung auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 03. September 09 (C-489/07). Der EuGH hatte entschieden, dass es nicht europarechtskonform sei, wenn der Unternehmer bei einem fristgerechten Widerruf generell Wertersatz verlangen könne.
Dies könne nur dann der Fall sein, wenn der Verbraucher die gekaufte Sache in einer Art und Weise benutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über dessen Widerrufsrecht belehrt hat oder dass der Verbraucher von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. Auch Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache sollen Verbraucher im Fall des Widerrufs nur leisten müssen, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.
Gesetzentwurf