Kanzlei Lachenmann Onlinerecht IT-Recht

Haftung eines Domain-Verpächters

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 19. 03. 10, 6 U 167/09) entschieden dass den Verpächter einer Domain grundsätzlich keine Pflicht trifft, den Inhalt der Webseite seines Pächters auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen, sofern er keine Kenntnis von konkreten Rechtsverstößen hat. Die auf Unterlassung künftiger Urheberrechtsverletzungen gerichtete, telemediengesetzlich nicht privilegierte Haftung des Verpächters einer Domain setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit ihm nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Hat er Kenntnis von der Verletzung von Urheberrechten durch Veröffentlichungen auf seiner Webseite oder verschließt er sich dieser Kenntnis bewusst, ist dieses Wissen der verpachtenden Gesellschaft jedenfalls dann zuzurechnen, wenn zwischen ihrem alleinigen Geschäftsführer und dem Pächter Personenidentität besteht. Eine etwaige Fehleinschätzung bezüglich der Verstöße beseitigt die Verantwortlichkeit des Verpächters für den rechtsverletzenden Inhalt der Webseite nicht.

 

 

Dieser Beitrag wurde in Blog, Domainrecht, Gewerblicher Rechtschutz/IP, Internetrecht/Onlinerecht, IT- und Internetrecht, Urheberrecht veröffentlicht. Ein Lesezeichen auf das Permalink. setzen. Sowohl Kommentare als auch Trackbacks sind geschlossen.