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Haftung für Urheberrechtsverletzungen beim Familienanschluss

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 18.10.2018 (C-149/17) entschieden, dass bei einem Familienanschluss allein der Hinweis des Anschlussinhabers auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen auf seinen Anschluss nicht ausreicht, um den Anschlussinhaber von seiner Haftung zu befreien.

Problem bei Familienanschlüssen

Dem Anschlussinhaber war vorgeworfen worden, in einer Tauschbörse illegal ein Hörbuch heruntergeladen zu haben. Der Anschlussinhaber hatte darauf verwiesen, dass es sich um einen Familienanschluss handele und auch andere Familienmitglieder darauf Zugriff hätten, weshalb er nicht hafte. Das Amtsgericht München hatte dem Anschlussinhaber Recht gegeben, weshalb der Hörbuchverlag (Bastei Lübbe) in Berufung ging. Das Landgericht München I (LG) neigte dazu, dem Verlag Recht zu geben, bezweifelte aber die Vereinbarkeit einer Entscheidung des BGH (Afterlife) mit europäischem Recht und legte dem EuGH die Rechtsfrage zur Entscheidung vor.

Der EuGH entschied, dass bei einem Familienanschluss allein der Hinweis auf Zugriffsmöglichkeiten von Familienmitgliedern nicht ausreiche, die Haftung zu verneinen. Vielmehr habe der Anschlussinhaber auch Angaben über die eigene Internetnutzung und die Installation von Filesharing-Software vorzutragen. Abzuwägen seien die Grundrechte auf Eigentum gemäß Art. 14 Grundgesetz (GG) und der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG. Der Anschlussinhaber eines Familienanschlusses habe nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Kenntnisse, Nutzerverhalten und Fähigkeiten sowie zeitlich Gelegenheit hatten, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben, ohne dass der Anschlussinhaber davon wusste. Zumutbar seien auch Nachforschungen, z. B. indem Familienangehörige befragt würden. Weigere sich der Anschlussinhaber eines Familienanschlusses ohne triftigen Grund, einen nur ihm bekannten Zeugen zu nennen, könne das zu seinen Lasten ausgelegt werden. Es bestehe aber keine Dokumentationspflicht über die Internetnutzung durch einen Familienangehörigen, auch eine Untersuchungspflicht auf Filesharing-Software sei nicht gegeben.

Praktische Auswirkungen des BGH-Urteils zum Familienanschluss?

Der Anschlussinhaber eines Familienanschlusses hat vorzutragen, welche Familienmitglieder zur Tatzeit zuhause und damit in Reichweite des lokalen WLan-Anschlusses gewesen waren. Schwierig wird es für den Anschlussinhaber bei längerem Zeitablauf zwischen Urheberrechtsverletzung und Abmahnung. Der Anschlussinhaber ist im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht verpflichtet, dem Abmahner die von ihm benötigten Informationen zu liefern.

Vorsicht! Werden Familienmitglieder als Zeugen vernommen, haben sie die Wahrheit zu sagen, wenn sie Aussagen machen (sie haben allerdings ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 ZPO / § 52 StPO). Sie setzen sich der Gefahr eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aus, sollten ihre Angaben falsch sein.

Fazit? Hat der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast ausreichend genügt (also stichhaltige, keine allgemeinen, Argumente geliefert, weshalb er nicht der Täter gewesen sein kann), hat er gute Chancen, einen Prozess zu gewinnen!

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