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Wichtige Änderung des Elektrogesetzes zum 1. 5.2019 für Onlinehändler

Bis zum 30.4.2019 waren rein passive Elektro- und Elektronikgeräte ohne eigenständige aktive Funktion (z.B. Buchsen) vom sachlichen Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) ausgenommen.

Dies änderte sich zum 1.5.2019: Auch rein passive Produkte, deren Funktion lediglich in der Durch- bzw. Weiterleitung von Strom besteht, fallen unter das Elektrogesetz. Als passive Geräte werden solche bezeichnet, die keine eigenständige aktive Funktion aufweisen, jedoch für eine Durchleitung einer Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder einer Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind.

Beispielhaft sind zu nennen sind Adapter, Stecker, Steckdosen, Lichtschalter u.ä. Dagegen fällt z. B. Kabel als Meterware nicht darunter, weil dieses für sich genommen noch nicht einsetzbar ist.  Anders verhält es sich bei einem Verlängerungskabel, das gleich Anwendung finden kann.

Beachten Sie: Das Elektrogesetz ist für Sie als Onlinehändler nur zu beachten, wenn Sie über eine Lagerfläche für Elektrogeräte ab 400 qm verfügen. Ist das nicht der Fall, haben Sie das Elektrogesetz nicht zu beachten. Eine Informationspflicht, dass keine Rücknahmepflicht besteht, gibt es nicht.

Anders ist dies für Hersteller solcher Geräte, aber auch den erstmaligen Inverkehrbringer der Geräte in Deutschland, also etwa den Importeur. Jene haben in jedem Fall das Elektrogesetz zu beachten. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechende Registrierung unter der zutreffenden Geräteart und Marke bei der Stiftung EAR erfolgt ist.

Fazit zum neuen Elektrogesetz:

Verkaufen Sie in Ihrem Onlineshop Elektrogeräte und/oder rein passive Elektro- und Elektronikgeräte und verfügen über eine geringere Lagerfläche als 400 qm, dann haben Sie keine Rücknahmepflicht und müssen das Elektrogesetz nicht beachten. Für Sie ergibt sich keine Änderung.

Falls Sie über eine Lagerfläche ab 400 qm verfügen, fallen auch passive Elektrogeräte zukünftig unter das Elektrogesetz, d. h. dass Sie – im Verkehr mit dem Endverbraucher – auf die Rücknahmepflichten hinweisen müssen. Achten Sie in diesem Fall als Onlinehändler darauf, dass Sie nur Geräte anbieten, die bereits registriert sind.

Näheres zu den Hinweispflichten beim Elektrogesetz ist auch meinem Blogbeitrag zu Elektrogeräten zu entnehmen.

Fragen? Ich berate Sie gern

 

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