Nach einem Urteil des LG München I kann eine Telefonsperrung nicht einfach erfolgen, wenn ein Kunde einen Teil der Rechnung nicht bezahlt (Beschluss vom 6.10.2011 (Az.: 37 O 21210/11); im Wege der einstweiligen Verfügung). Dieses richtige Urteil stellt eine Erleichterung für Verbraucher dar, die sich mit dem Telefonanbieter im Streit befinden über die berechtigte Höhe der Telefonrechnung.
Nach Auffassung des LG muss die Telefongesellschaft die Rechtmäßigkeit der Rechnung nachweisen, bevor sie eine Sperre durchführt. Es könne nicht sein, dass Verbraucher ihre unberechtigten Telefonrechnungen nicht bezahlen, weil sie Angst vor einer Kappung der Leitung haben.
Bewertung des Urteils zur unzulässigen Telefonsperrung:
Das Urteil ist zu begrüßen. Denn bislang führten die Gesellschaften sehr schnell eine Telefonsperrung durch – selbst wenn nur kleine Beträge nicht gezahlt wurden. Dadurch wurde natürlich erheblicher Druck ausgeübt, die Rechnung zu bezahlen, auch wenn sie nicht gerechtfertigt war. Inzwischen scheinen sich die Gesellschaften daran zu halten: Wenn die Zahlung von nur einer Monatsrechnung verweigert wird, erfolgt keine Telefonsperrung. Das Urteil ist aber natürlich kein Freibrief, die Rechnungen nicht zu zahlen. Der Verbraucher muss nachvollziehbar bestreiten, warum keine Zahlungspflicht vorliegt und dies auch gegenüber den Telefongesellschaften zum Ausdruck bringen.