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Landgericht Würzburg: Fehlerhafte Datenschutzerklärung abmahnbar

Das Landgericht (LG) Würzburg (AZ: 11 O 1741) hat in einem Beschluss vom 13.9.2018 entschieden, dass fehlerhafte Datenschutzerklärungen auch von Wettbewerbern abgemahnt werden dürfen. Dies wird unter Experten heftig diskutiert. Der Auffassung, die DS-GVO sei zum Schutz von Grundrechten und Grundfreiheiten natürlicher Personen geschaffen worden und damit von Wettbewerbern nicht abmahnbar seien, steht der Meinung, der europarechtliche Grundsatz der möglichst wirksamen Umsetzung des Europarechts (effet utile) stehe im Vordergrund (damit Abmahnbarkeit), gegenüber.

War eine fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärung abmahnbar nach altem Recht?

Noch zum Recht vor Gültigkeit der DS-GVO hatte das OLG Hamburg (AZ: 3 U 26/12) mit Entscheidung vom 27.06.2013, entschieden, dass falsche Datenschutzerklärungen abmahnt werden können, da es sich bei einer Datenschutzerklärung um eine sog. Marktverhaltensregel handele und somit ein Wettbewerbsverstoß vorliege.

Dagegen hatte das Kammergericht (KG) Berlin 2011 eine Schutzfunktion des § 14 TMG verneint und eine Abmahnfähigkeit abgelehnt.

Ist eine fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärung abmahnbar nach der DS-GVO ?

Nach Gültigkeit der DS-GVO ist diese Streitfrage weiter nicht geklärt. Es gibt bisher keine obergerichtliche Rechtsprechung, sodass die Entscheidung des LG Würzburg lediglich eine Meinung wiedergibt.

Im dem Fall, den das LG Würzburg entscheiden musste, war lediglich im Impressum eine 7zeilige Datenschutzerklärung enthalten. Zudem fehlten Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.

Das LG Würzburg teilt in seiner Entscheidung allerdings nicht mit, warum diese Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. § 3a UWG darstellen und somit vom Antragsteller abgemahnt werden können.

Es bleibt also spannend, ob eine fehlende oder falsche Datenschutzerklärung abmahnbar ist. Sicher aber ist, dass fehlende oder falsche Datenschutzerklärungen von Verbraucherschutzvereinen abgemahnt werden können. Und – bitte nicht vergessen: Es drohen hohe Bußgelder seitens der Datenschutzbehörden.

Fazit? Lassen Sie es nicht zu einer Abmahnung kommen! Auch wenn Sie letztlich vor Gericht Recht bekommen sollten, Ihre Zeit und Ihre Nerven sind strapaziert.

Fragen? Ich berate Sie gerne!

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